Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 631/2020 vom 16.09.2020

Keine Sondernutzung bei abgestellten Mietfahrrädern

Mietfahrräder eines bundesweit tätigen Anbieters dürfen in Düsseldorf jedenfalls vorläufig weiter im öffentlichen Straßenraum – insbesondere auf Gehwegen – abgestellt werden. Das hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in einem Eilverfahren (Az. 16 L 1774/20) entschieden und die aufschiebende Wirkung einer entsprechenden Klage gegen die Stadt Düsseldorf angeordnet.

Laut der Kammer spricht Überwiegendes dafür, dass das Angebot von Mietfahrrädern im Rahmen des Gemeingebrauchs im Sinne von § 14 Straßen- und Wegegesetz NRW zulässig ist. Ein solcher Gemeingebrauch liege dann nicht mehr vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr genutzt werde. Dies könne im Fall der betroffenen Fahrräder nicht festgestellt werden. Insbesondere würden die angebotenen Fahrräder zur Anmietung und damit zur Teilnahme am Verkehr und nicht etwa vorwiegend als Werbefläche im Straßenraum abgestellt. Dies zeige nicht zuletzt das aufwändige Ortungs- und Vermietungssystem, mit dem die Fahrräder ausgestattet seien. Auch habe die Stadt bislang keine besonderen Flächen ausgewiesen, zur deren ausschließlicher Nutzung die Antragstellerin unter Umständen verpflichtet werden könnte, wie dies etwa im Fall von Carsharing Angeboten gesetzlich vorgesehen sei.

Gegen den Beschluss kann die Antragsgegnerin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen.

 

Az.: 33.1.2-002/003

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