Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 150/2003 vom 21.01.2003

Keine Pflicht zur Müllverwiegung

Aus gegebenen Anlass weist die Geschäftstelle nochmals auf folgendes hin:

Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Beschluss vom 05.11.2001 ( Az: 9 B 50.01, KStZ 2002, S. 75 ff.) entschieden, dass eine Gemeinde nicht verpflichtet ist, den Gewichtsmaßstab, d.h. das sog. Müll-Verwiegungssystem im Rahmen der Abrechnung der Abfallgebühren einzuführen. Die Einführung eines Gewichtsmaßstabes setzt – so das Bundesverwaltungsgericht – bekanntermaßen einen erheblichen technischen und damit auch finanziellen Aufwand voraus, weil die Identifizierung und Verwiegung der Müllbehälter beim Schüttvorgang gewährleistet werden muss. Wenn eine Gemeinde diesen erhöhten finanziellen für unangemessen ansieht, ist dagegen – so das Bundesverwaltungsgericht – aus bundesrechtlicher Sicht nichts einzuwenden, denn der kommunale Satzungsgeber kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine Auswahl unter den verschiedenen Gebührenmodellen treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz ein Vorrang für einen bestimmten Gebührenmaßstab ergibt.

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2001 ( Az: 9 B 50.01, KStZ 2002, S. 75 ff.) wird damit dokumentiert, dass eine Gemeinde keineswegs verpflichtet ist, zwingend den Gewichtsmaßstab und damit das sog. Müll-Verwiegungssystem einzuführen, weil es keinen Vorrang bestimmter Gebührenmaßstäbe als Verteilungsschlüssel für die Kosten der Abfallentsorgung gibt. Eine Gemeinde kann folglich denjenigen Abfallgebührenmaßstab wählen, der ihr als praktikabel erscheint, wenn dieser Maßstab dem Äquivalenzprinzip (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW) und in Nordrhein-Westfalen zusätzlich der Maßgabe Rechnung trägt, dass bei der Gebührenbemessung wirksame Anreize zur Abfallvermeidung und –verwertung geschaffen werden sollen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW). Die Erfahrungspraxis zeigt in Nordrhein-Westfalen außerdem, dass sich der Gewichtsmaßstab nicht durchgesetzt hat, weil von 396 Städten und Gemeinden nur 20 das sog. Müllverwiegungssystem eingeführt haben.

Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW) mit Beschluss vom 20. Juni 2000 (9 A 5065/99) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine Stadt oder Gemeinde nicht verpflichtet ist, die Abfallgebühr über den sog. Gewichtsmaßstab abzurechnen. Nach dem OVG NRW ist lediglich von Bedeutung, ob die beklagte Stadt einen zulässigen und möglichen Gebührenmaßstab gewählt hat. Auch der Gefäßvolumenmaßstab ist nach dem OVG NRW ein geeigneter Gebührenmaßstab, der zum einen dem Äquivalenzprinzip in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW aber auch der Maßgabe in § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW Rechnung trägt, wonach bei der Gebührenbemessung wirksame Anreize zur Abfallvermeidung und –verwertung geschaffen werden sollen. Vor diesem Hintergrund ist die Einführung eines Gewichtsmaßstabes bzw. eines Müll-Verwiegungssystems nicht erforderlich.

Az.: II/2 33-10 qu/g

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