Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 265/2000 vom 05.05.2000

Keine Kunststoffabfälle für Bergversatz

Kunststoffabfälle aus dem Dualen System Deutschland dürfen nicht zum Verfüllen stillgelegter Bergwerke (sog. Bergversatz) verwendet werden. Ihre unterirdische Ablagerung ist ein Verfahren der Abfallbeseitigung. Die Beseitigung von Abfällen bedarf einer besonderen abfallrechtlichen Zulassung bei der auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muß. Dieses hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 14. April 2000 (Az.: 4 C 13.98) entschieden. Dem Urteil lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betreiber eines inzwischen stillgelegten Salzbergwerks wollte einer Anordnung der Bergbehörde, die verbliebenen unterirdischen Hohlräume zu verfüllen, dadurch nachkommen, daß er ein Gemisch aus Salzauflösungsrückständen (sog. Gangart) und einem Kunststoffgranulat verwendet. Das Granulat stammt aus aufbereiteten Rückständen des Dualen Systems Deutschland. Den dazu vorgelegten bergrechtlichen Hauptbetriebsplan hatte die zuständige Bergbehörde nicht zugelassen, weil das Granulat nicht beigemischt wurde, um die stofflichen Eigenschaften des Kunststoffgranulats für die Verfüllung zu nutzen, sondern um es auf diese Weise zu beseitigen.

Das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht hatte der Klage auf Zulassung des Hauptbetriebsplans stattgegeben und ausgeführt, für eine stoffliche Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes reiche es aus, wenn die raumfüllenden Eigenschaften von Abfällen (hier: das Kunststoffgranulat) ausgenutzt werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 15.10.1998 ; Az.: 14 S 1037/87, Städte- und Gemeinderat 1999, S. 38f.) hatte hingegen die ablehende Entscheidung der Bergbehörde bestätigt und ausgeführt, daß im Rahmen einer Abfallverwertung die stoffspezifischen Eigenschaften des Abfalls genutzt werden müssen. Das alleinige Ausnutzen der raumfüllenden Eigenschaften von Abfall reiche für eine stoffliche Verwertung nicht aus, weil jeder Abfall mehr oder weniger raumfüllende Eigenschaften aufweise. Bei der Beimischung des Kunststoffgranulats handele es sich deshalb im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes um eine Abfallbeseitigung. Eine Untertagedeponie bedürfe aber einer Zulassung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Diese Sichtweise des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Würrtemberg hat nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. April 2000.

bestätigt. Entscheidend sei – so das Bundesverwaltungsgericht - , daß das Kunststoffgranulat selbst nicht zum bergbaulichen Versatz geeignet sei, weil es nicht die ausreichende Druckfestigkeit habe, das Bergwerk gegen Einsturz zu sichern. Es werde lediglich das Volumen der zu verfüllenden Massen vergrößert. Dadurch unterscheide sich der zu entscheidende Fall von der Fallkonstellation, die das Bundesverwaltungsgericht 1994 zugunsten des bergbaulichen Versatzes von REA-Gips und Steinkohleasche in einem stillgelegten Tagebau entschieden hat. In jenem Fall wurden die stofflichen Eigenschaften der genannten Abfälle genutzt, weil ihre Mischung mit Zement und Wasser zu einer Art Magerbeton abband und somit die Grube gegen Einsturz absicherte.

Das Urteil des BVerwG vom 14. April 2000 ist aus der Sicht der Geschäftsstelle zu begrüßen, weil hierdurch deutlich gemacht wird, daß eine stoffliche Verwertung von Abfällen nur dann in Betracht kommt, wenn die stoffspezifischen Eigenschaften des konkreten Abfalls genutzt werden. Das bloße Ausnutzen der mehr oder weniger raumfüllenden Eigenschaften von Abfällen ist damit keine stoffliche Abfallverwertung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, sondern Abfallbeseitigung.

Az.: II/2 31-02-7

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