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StGB NRW-Mitteilung 445/2001 vom 05.08.2001

Keine Hürden mehr für Lebenspartnerschaftsgesetz

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat durch Urteil vom 18. Juli 2001 (1 BvQ 23/01, 26/01) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Länder Bayern, Sachsen und Thüringen gegen das In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes ab 1. August 2001 abgelehnt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die einstweilige Anordnung ist aufgrund einer Folgenabwägung getroffen worden. Dabei hat der erste Senat festgestellt, dass irreversible Nachteile für das Institut der Ehe durch das In-Kraft-Treten des Gesetzes nicht zu erwarten seien. Das rechtliche Fundament der Ehe werde nicht verändert, sämtliche Rechtsfolgen der Ehe blieben unberührt. Ob die Einführung des neuen Instituts der Lebenspartnerschaft einem aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleiteten Abstandsgebot zuwider laufe, sei eine verfassungsrechtliche Frage, die bei der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben habe. Von daher sind in den Ländern nunmehr die Ausführungsgesetze zu erlassen, wovon auch die Kommunen im Rahmen der Durchführung betroffen werden.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz ist Teil eines ursprünglich einheitlichen Gesetzgebungsvorhabens. Wegen der Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat sind jedoch alle Regelungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, in ein Ergänzungsgesetz aufgenommen worden, das sich im Vermittlungsverfahren befindet. Das Partnerschaftsgesetz enthält unter anderem Bestimmungen zur Begründung und Aufhebung der Lebenspartnerschaft, der Verpflichtung zum Unterhalt, dem nachpartnerschaftlichen Unterhalt, zum Erb- und Mietrecht, zum sog. kleinen Sorgerecht bis hin zur Ausdehnung von Vorschriften des Familiennachzugs im Ausländerrecht auf Lebenspartnerschaften. Das Ergänzungsgesetz beinhaltet steuerrechtliche Fragen und Fragen des Adoptionsrechts.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unter der Adresse www.bundesverfassungsgericht.de abrufbar.

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat den Entwurf der Landesregierung betreffend eines Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz am 20. Juni 2001 in erster Lesung beraten. Dieses Ausführungsgesetz, das die Zuständigkeit der Standesbeamtinnen und Standesbeamten vorsieht und in der Anlage auch die erforderlichen Vordrucke (Lebenspartnerschaftsbuch und -urkunde) enthält, wird voraussichtlich im Herbst dieses Jahres in Kraft treten. In der Zeit bis zum In-Kraft-Treten des landesrechtlichen Ausführungsgesetzes sind die Bezirksregierungen nach § 8 Abs. 3 Landesorganisationsgesetz NRW zuständig. Die Verfahrensweise ergibt sich aus dem Interimserlaß des Innenministeriums, Az.: I A 3/14-55.37 (LPartG) vom 18.07.2001.

Az.: I/2 120-02

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