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StGB NRW-Mitteilung 411/1996 vom 20.08.1996

Keine gesonderte Vergütung für Fernsehen im Zweibettzimmer

Die GEMA (Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte der Musik) kann für die Wiedergabe des Tons zu einer Fernsehsendung über ein dem Patienten in einem Zweibettzimmer (auf Wunsch) zur Verfügung gestelltes Gerät keine weitere - über die gezahlten Rundfunkgebühren hinausgehende - Vergütung verlangen. Dies entschied der für das Urheberrecht zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 11.7.1996 - I ZR 22/94). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen gelangt der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, daß die Atmosphäre in einem Krankenzimmer zu einer persönlichen Verbundenheit zwischen den Patienten führt, die - ähnlich wie hinsichtlich der in einem Hotelzimmer eingemieteten Gäste bereits entschieden - das Zweitverwertungsrecht des Urhebers für die öffentliche Wiedergabe der Sendung ausschließt. Der Tatsache, daß die Patienten den Ton jeweils nur über Kopfhörer empfangen können, mißt der Bundesgerichtshof bei seinen rechtlichen Erwägungen keine besondere Bedeutung zu.

Az.: III/2 554

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