Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 367/2005 vom 29.03.2005

Kein Sterbegeld im Jahr 2004

Das Sozialgericht Duisburg hat sich mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 28. Februar 2005 (Aktenzeichen: S 11 KR 133/04) mit der derzeit bundesweit umstrittenen Frage befasst, ob für im Jahre 2004 verstorbene Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung noch ein Anspruch auf Sterbegeld geltend gemacht werden kann. Es hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Gesetzgeber den gesamten Abschnitt des Gesetzes, der früher die Regelungen zum Sterbegeld enthielt, zum 01.01.2004 neu gefasst hat und damit alle zuvor in dem Abschnitt enthaltenen Vorschriften abgeschafft worden sind. Für die Kommunen hat dies insofern finanzielle Auswirkungen, als im Falle der Übernahme von Bestattungskosten der Sozialhilfesträger zu leisten hätte.

Az.: III 802

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