Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 531/2009 vom 06.10.2009

Kein Blaulicht für Fahrzeuge des kommunalen Ordnungsdienstes

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 29. September 2009 (8 A 1531/09) ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt, wonach die Stadt Wuppertal nicht berechtigt ist, Fahrzeuge ihres kommunalen Ordnungsdienstes mit Blaulicht und Einsatzhorn auszustatten. Die Stadt Wuppertal hatte erklärt, der Einsatz von Blaulichtfahrzeugen sei erforderlich, da der Ordnungsdienst zunehmend anstelle der Polizei Aufgaben der Gefahrenabwehr übernehme und dabei in eilbedürftige Situationen gerate. Das Gericht führte aus, dass die Ordnungsbehörden zwar Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnähmen, aber dennoch keine Polizei im Sinne der verkehrsrechtlichen Vorschriften seien. Daher dürften Fahrzeuge eines kommunalen Ordnungsdienstes nicht ohne Ausnahmegenehmigung mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet werden. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sei von der Bezirksregierung jedoch zu Recht abgelehnt worden. Schließlich müsse die Zahl der mit Blaulicht ausgerüsteten Fahrzeuge möglichst gering bleiben, um dessen Wirkung in der Bevölkerung nicht zu beeinträchtigen und die mit dem Blaulichtgebrauch einhergehende erhöhte Unfallgefahr gering zu halten.

Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte in der Vergangenheit befristete Ausnahmegenehmigungen unter anderem für die Städte Düsseldorf und Duisburg erteilt, die aber nach Weisung des Ministeriums nicht mehr verlängert werden sollen. Die Vergabe von Blaulichtberechtigungen soll nach Angaben der Bezirksregierung in Zukunft restriktiv gehandhabt werden.

Az.: I/2 101-00

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