Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 135/2022 vom 09.02.2022

Kartellschadensersatzklagen wegen Rundholzvermarktung

In den vom Bundeskartellverfahren betroffenen Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Thüringen wurden von den in diesen Ländern tätigen Ausgleichsgesellschaften für die Sägeindustrie Kartellschadensersatzklagen gegen die Landesforstverwaltungen erhoben worden. Den Bundesländern wird vorgeworfen, dass die Landesforstverwaltungen in Form langjähriger Syndikate das Rundholz aus dem Privat-, Körperschafts- und Staatswald unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu überhöhten Preisen vermarktet hätten.

In NRW hat das Landgericht Dortmund am 27.04.2020 dem Landesbetrieb Wald und Holz, der das Land im Gerichtsverfahren vertritt, die Klageschrift der "ASG 2 Ausgleichsgesellschaft für die Sägeindustrie Nordrhein-Westfalen GmbH" zugestellt. Die Klageforderung beträgt derzeit 183 Millionen Euro zuzüglich weiterer Zinsen. Die Klägerin macht die von den hauptsächlich Nadelholz verarbeitenden 32 Sägewerken abgetretenen Schadensersatzforderungen für den Zeitraum vom 28.06.2005 bis 30.06.2019 geltend und berechnet eine kartellbedingte Überzahlung in Höhe von durchschnittlich 7,8 Prozent. Das Land NRW hat die Schadensersatzansprüche bestritten.

Als erstes Bundesland hat das Land Rheinland-Pfalz am 07.12.2021 nunmehr mehr als 1.000 Kommunen (überwiegend Ortsgemeinden) und Zweckverbänden sowie knapp 100 privaten Waldbesitzenden mit mehr als 100 Hektar Waldbesitz den Streit verkündet. Das Land Rheinland-Pfalz begründet die Streitverkündung mit Vorgaben der Landeshaushaltsordnung. Eine Streitverkündung in den anderen betroffenen Bundesländern ist bisher weder aus juristischen noch haushaltsrechtlichen Gründen erfolgt.

Die 30. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom 20.01.2022 die Sammel-klage zahlreicher Sägewerker gegen das Land Baden-Württemberg auf Zahlung von Kartell-schadenersatz in Höhe von rund 450 Millionen Euro (einschließlich Zinsen) abgewiesen (Aktenzeichen 30 O 176/19). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann dagegen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberlandesgericht Stuttgart Berufung einlegen.

Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit das Urteil des Landgerichts Stuttgart Einfluss auf die Entscheidungsfindung zu einer möglichen Streitverkündung auch durch die anderen von der Klage betroffenen Bundesländer nimmt. Von den ebenfalls betroffenen Ländern Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen ist bisher keine Streitverkündung erfolgt. Der StGB NRW und der Gemeindewaldbesitzerverband NRW haben Umweltministerin Ursula Heinen-Esser dringend gebeten, gegenüber den Städten und Gemeinden in NRW von einer Streitverkündung abzusehen.

Az.: 26.1.005/004

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