Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 409/1999 vom 20.06.1999

Kanalanschlußbeiträge und Bürgermeisterkanäle

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) hat mit Urteil vom 27.01.1999 (Az.: 15 A 1929/96) die Frage entschieden, ob ein Grundstück auch dann noch zu einem Kanalanschlußbeitrag für einen neu gebauten Kanal herangezogen werden kann, wenn in der Vergangenheit bereits ein Anschluß an einen sog. Bürgermeisterkanal bestanden hat.

Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag, stellte sich wir folgt dar: Es wurden Kanalanschlußbeiträge für Grundstücke erhoben, die vor Jahrzehnten bereits an einen sog. Bürgermeisterkanal angeschlossen wurden. Dieser Bürgermeisterkanal bestand in einem verrohrten Bach, der rückwärtig an den Grundstücken vorbeifloß. In diesen verrohrten Bach wurde sowohl das Regenwasser von den Grundstücken als auch das gereinigte Wasser aus den Kleinkläranlagen auf diesen Grundstücken eingeleitet. Diesen Zustand hatte die beklagte Gemeinde dadurch abgestellt, daß sie vor den Grundstücken in der öffentlichen Straße erstmalig einen neuen Abwasserkanal baute.

Das OVG NW kommt in dem zu entscheidenden Fall zu dem Ergebnis, daß der Bürgermeisterkanal bereits ein öffentlicher Kanal gewesen ist, der durch die Rechtsvorgängerin der beklagten Gemeinde auch zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden war. Dies müsse die Gemeinde als Rechtsnachfolgerin gegen sich gelten lassen. Vor diesem Hintergrund könne nunmehr ein weiterer Kanalanschlußbeitrag für den erstmalig in der öffentliche Straße errichteten öffentlichen Abwasserkanal nicht mehr erhoben werden. Denn die beklagte Gemeinde habe in der Kanalanschlußbeitragssatzung geregelt, daß keine Kanalanschlußbeitragspflicht entsteht, wenn für den Anschluß des Grundstücks eine Anschlußgebühren- oder Beitragspflicht nach früherem Recht entstanden war.

Das OVG NW läßt in dem Urteil auch die Argumentation der beklagten Gemeinde nicht gelten, der Bürgermeisterkanal sei nur ein Provisorium und deshalb kein ordnungsgemäßer Kanal gewesen. Vielmehr stellt das OVG NW fest, daß der Bürgermeisterkanal eine nach den damaligen Verhältnissen als ausreichend angesehene Form der Entwässerung von Regenwasser und vorgeklärtem Schmutzwasser war und daher auch gewidmeter Bestandteil der Abwasseranlage der Rechtsvorgängerin der Gemeinde sein konnte.

Durch dieses Urteil des OVG NW kann nicht mehr automatisch davon ausgegangen werden, daß Kanalanschlußbeiträge für einen erstmalig in einer öffentlichen Straße gebauten Abwasserkanal erhoben werden können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zuvor bereits ein Anschluß für die herangezogenen Grundstücke an einen sog. Bürgermeisterkanal bestanden hatte. In diesem Fall ist genau zu prüfen, ob auch dieser alte Bürgermeisterkanal bereits durch ausdrückliche oder schlüssige Widmung Bestandteil des gemeindlichen Abwasseranlage gewesen ist. Ist dieses der Fall, so besteht regelmäßig keine Kanalanschlußbeitragspflicht für den neuen Kanal mehr, wenn satzungsrechtlich der Ausschlußtatbestand besteht, daß eine Kanalanschlußbeitragspflicht nicht mehr entsteht, wenn für den Anschluß des Grundstücks bereits nach frührerem Recht eine Anschlußgebühren- oder eine Beitragspflicht entstanden war.

Az.: II/2 24-22

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