Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 604/2013 vom 28.06.2013

Kabinett beschließt Entwurf des LEP

Die Landesregierung hat am 25.06.2013 den Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans (LEP) gebilligt und beschlossen, das Beteiligungsverfahren einzuleiten. Der LEP-Entwurf soll den seit 1995 gültigen Landesentwicklungsplan (LEP NRW `95), den Landesentwicklungsplan IV „Schutz vor Fluglärm“ und das am 31.12.2011 ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro) ersetzen. Mit dem neuen LEP werden alle raumordnerischen Ziele und Grundsätze in einem Instrument gebündelt. Die Festlegungen des Planentwurfs sind gemäß § 4 ROG als „in Aufstellung befindlicher Ziele“ bei anderen Planungen und Entscheidungen zu berücksichtigen.

Der LEP enthält Vorgaben für alle räumlichen Planungen und Maßnahmen, wie sie in Regionalplänen, Bauleitplänen, Landschaftsplänen und anderen Fachplänen festgesetzt werden. Er hat die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und auftretende Konflikte auszugleichen. Dazu trifft er raumordnerische Festlegungen zu folgenden Bereichen: räumliche Struktur des Landes, Kulturlandschaftsentwicklung, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, Siedlungsentwicklung, Freiraum, Landwirtschaft und Naturschutz, Verkehr und technische Infrastruktur, Rohstoffversorgung und Energieversorgung. Die vorgezogenen Regelungen zum großflächigen Einzelhandel (LEP - sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel) werden in den neuen LEP integriert. Sie sollen aber zunächst als sachlicher Teilplan gelten und erst bei Aufstellung des neuen LEP in dessen Rechtswirkung einbezogen werden. Der LEP-Entwurf enthält insgesamt 125 Ziele und Grundsätze der Raumordnung, darunter auch neue Zielsetzungen u. a. zur flächensparenden Siedlungsentwicklung und zur Umstellung der Energieversorgung auf Erneuerbare Energien.

Nach dem Beschluss des Kabinetts wird das Beteiligungsverfahren ab August 2013 beginnen und in einem Zeitraum von sechs Monaten durchgeführt. In diesem Zeitraum können die Öffentlichkeit und alle öffentlichen Stellen Stellung nehmen. An das Beteiligungsverfahren wird sich die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen anschließen. Anschließend wird die Landesregierung gemäß § 17 Abs. 1 LPLG dem Landtag den Planentwurf mit einem Bericht über das Aufstellungsverfahren zuleiten. Der LEP wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landes als Rechtsverordnung beschlossen (§ 17 Ab. 2 LPLG).

Der Entwurf des neuen LEP kann auf der Internetseite der Landesregierung unter www.nrw.de/landesregierung/landesplanung heruntergeladen werden. Hierbei handelt es sich um die textlichen Festlegungen und Erläuterungen des LEP-Entwurfs, die zeichnerischen Festlegungen des LEP-Entwurfs, die Begründung der Neuaufstellung, den Umweltbericht und die Anlage zum Umweltbericht.

Az.: II gr

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