Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 685/2002 vom 05.11.2002

Juristentag für stärkere Belastung der Sozialhilfeträger

Der 64. Deutsche Juristentag hat sich in der zivilrechtlichen Abteilung angesichts verbesserter sozialer Sicherungssysteme für Einschränkungen der Unterhalts- und Erbpflichten unter Verwandten ausgesprochen. Künftig sollen nach den Vorschlägen nur noch Eltern und Kinder füreinander einstehen müssen. Beim Unterhaltsrecht spricht sich der Juristentag dafür aus, erwachsene Kinder stärker vor Regressansprüchen des Sozialamtes für staatliche Leistungen an pflegebedürftige Eltern zu schützen. Dieses insbesondere von Richtern eingeforderte Votum erfolgte gegen die Stimmen z. B. der Vertreter kommunaler Spitzenverbände. Diese hatten darauf hingewiesen, dass es nicht einzusehen sei, warum die Sozialhilfe für Heimkosten aufkommen solle, obwohl Unterhaltspflichtige über zum Teil hohes Einkommen verfügen.

Im Einzelnen votierte der Juristentag dafür, das Unterhaltsrecht angesichts der bestehenden Systeme sozialer Sicherheit zwar nicht abzuschaffen, jedoch erheblich einzuschränken. Personell sollte der Haftungsumfang gegenüber dem geltenden Recht auf auf- und absteigende Verwandte ersten Grades (Eltern / Kinder) beschränkt werden. Der Haftungsumfang soll darüber hinaus gegenüber dem geltenden Recht der Höhe nach durch Erhöhung des Selbstbehalts, durch Verringerung des Rückgriffs des Sozialhilfeträgers sowie durch eine Einführung eines Unterhaltshöchstbetrages gegenüber Verwandten der aufsteigenden Linie beschränkt werden.

Gegenüber in Ausbildung stehenden volljährigen Kindern sollte der Haftungsumfang der Höhe nach auf Zahlung einer Erstausbildung, durch Begrenzung bis zum 27. Lebensjahr, durch Erhöhung des Selbstbehalts sowie durch Verringerung des Rückgriffs des BAföG-Trägers beschränkt werden. Gegenüber behinderten volljährigen Kindern soll der Haftungsumfang der Höhe nach durch eine Erhöhung des Selbstbehaltes sowie eine Verringerung des Rückgriffs des Sozialhilfeträgers beschränkt werden, ebenso gegenüber anderen volljährigen Kindern. Mindestunterhalt und Selbstbehalt sollten vom Gesetzgeber generell festgelegt werden und nicht vom Richter individuell bemessen.

Staatliche Förderleistungen als Anreiz und Ausgleich für die Erziehungsleistungen der Eltern sollen – nach den finanziellen Möglichkeiten der öffentlichen Kassen – durch einen Kindergeldzuschlag für Einkommensschwache angehoben, zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsarbeit ausgeweitet, bei der Beitragsgestaltung in Pflege-/Renten-/ und Krankenversicherung berücksichtigt und in der Altersversorgung ausgeweitet und der Arbeitslosen- und Unfallversicherung eingeführt werden. Die Förderleistungen sollen nach dem Votum des Juristentages von einer steuerfinanzierten Familienkasse getragen werden.

Der Juristentag sprach sich darüber hinaus dafür aus, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung eines Sozialleistungsfalles eine Schadensersatzregelung einzuführen. Der Rückgriff des Sozialhilfeträgers auf ererbtes Vermögen des Hilfeempfängers soll nach dem Votum des Juristentages nicht eingeschränkt werden.

Kindergeld soll nach den Beschlüssen der zivilrechtlichen Abteilung auch künftig unabhängig von Einkommen oder Vermögen gezahlt werden. Das Kindergeld sollte nicht auf die Bezieher durchschnittlicher und unterdurchschnittlicher Einkünfte beschränkt werden.

Az.: III 801

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search