Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 482/2004 vom 09.06.2004

Jugendministerkonferenz zum Tagesbetreuungsausbaugesetz

Die Jugendministerkonferenz hat am 13./14. Mai 2004 die Überlegungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Ausbau der Kindesbetreuung erörtert. Die Länder tragen danach das Vorhaben mit, durch ein vom Bund finanziertes Programm die Angebote im Bereich der Kindertagesbetreuung in Deutschland schrittweise auszubauen. Entgegen der Ansicht des Bundes lägen die Gründe für den zum Teil unbefriedigenden Entwicklungsstand des Angebotes an Kindertagesbetreuung weder in Vollzugsdefiziten der Länder und Kommunen noch in einem mangelnden Problembewusstsein über die gesellschaftspolitische Bedeutung der Kindertagesbetreuung. Angesichts der erheblichen Finanzierungsbedarfe für diese Zukunftsaufgabe stießen Länder und Kommunen jedoch an ihre Grenzen.
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Die Justizministerkonferenz geht von einem Finanzbedarf von jährlich 2,5 Mrd. Euro aus, wenn der Bund bei seinen vorgesehenen Ausbauzielen bleibt. Zielsetzung und Planungswerte müssten sich auf den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang beschränken sowie die Prinzipien der Deregulierung und Subsidiarität beachten. Die Planungshoheit der Kommunen und die Gestaltungsverantwortung der Länder gelte es zu respektieren. Der gegenwärtig vorgesehene Differenzierungsgrad an quantitativen und qualitativen Vorgaben müsse deshalb in jedem Fall unterschritten werden.
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Die Jugendministerkonferenz unterstützt ferner die vom Bundesrat bereits vorgeschlagenen Änderungen des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) und fordert ausdrücklich Öffnungsklauseln für Länder, um kreisangehörigen Gemeinden Aufgaben in der Jugendhilfe übertragen zu können, ohne die übergreifende Planungs- und Gestaltungsverantwortung der Jugendämter einzuschränken. Ferner setzt sich die JMK dafür ein, bei der Inanspruchnahme von ambulanten, psychologischen und pädagogisch-therapeutischen Jugendhilfeleistungen die Möglichkeit zu eröffnen, Eltern an den Kosten zu beteiligen. Schließlich sollen bei jungen Volljährigen nur noch vor dem 18. Lebensjahr begonnene Jugendhilfeleistungen fortgesetzt werden.
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Az.: III 750

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