Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 260/2013 vom 24.04.2013

Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen

Mit Schnellbrief Nr. 129 vom 04.09.2012 sind die StGB NRW-Mitgliedskommunen über die Änderungen von Rechtsverordnungen im Gemeindewirtschaftsrecht informiert worden. Mit Erlass vom 03.04.2013 - 35-49.0202-76.0-776/13 - stellt das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW klar, dass die Verweisung auf § 319 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HGB im Kontext mit § 319 a Abs. 1 Satz 4 HGB in § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen so zu verstehen ist, dass den Anforderungen der Rechtsverordnung mit einer internen Rotation, also einem Wechsel des Prüfers innerhalb derselben Prüfungsgesellschaft nach dem betreffenden Zeitraum (sieben oder mehr Fälle) Genüge getan ist.

Des Weiteren wird klargestellt, dass die Neufassung des § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung auf die ab Inkrafttreten der Regelung - 30.08.2012 - vorgenommenen Bestellungen von Wirtschaftsprüfern anzuwenden ist, und dass die Zählung der für den Ausschluss eines Prüfers maßgeblichen sieben oder mehr Fälle auch die vor Inkrafttreten der Regelung erfolgten Bestellungen zum Wirtschaftsprüfer erfassen muss.

Der Erlass ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im StGB NRW-Internet (Mitgliederbereich) unter Fachinfo & Service/Fachgebiete/Finanzen und Kommunalwirtschaft/Gemeindewirtschaftsrecht/Sonstiges Gemeindewirtschaftsrecht abrufbar.

Az.: II/3 815-01

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