Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 525/2007 vom 09.08.2007

Jährlichkeitsprinzip für Kreditermächtigungen

Das Jährlichkeitsprinzip für Kreditermächtigungen war im Hinblick auf die Umsetzungsprobleme der Städte und Gemeinden in der vorläufigen Haushaltsführung Gegenstand einer Kleinen Anfrage im Landtag (Drs. 14/4519). Am 16.07.2007 hat die Landesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ewald Groth und Horst Becker geantwortet (Drs. 14/4714).

Im Folgenden sind die wesentlichen Inhalte der Anfrage sowie der Antwort zusammengefasst wiedergegeben:

Nach dem Erlass des Innenministeriums vom 4. Juni 2003 zum Umgang mit Kommunen, die kein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept haben, ist die Aufnahme von Krediten nur im Rahmen eines angemessenen "Kreditdeckels", der sich im unrentierlichen Bereich an einer Nettokreditaufnahme von "Null" orientiert, zulässig.

Die "Nothaushaltskommunen" erstellen eine jährliche Prioritätenliste, nach der dann Kreditermächtigungen von den Bezirksregierungen erteilt werden. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass von einer Kreditermächtigung im laufenden Jahr kein Gebrauch gemacht werden kann, weil eine Investition durch unvorhersehbare Ereignisse (z. B. vergaberechtliche Gründe) ins nächste Jahr verschoben werden muss. Weil die Kreditermächtigung bislang an das laufende Haushaltsjahr gebunden und nicht übertragbar ist, haben die betroffenen Kommunen bei größeren Vorhaben enorme Umsetzungsprobleme. Das drohende Jahresende mit dem Verfall der Kreditermächtigung könnte zu schnellem, unüberlegtem und unwirtschaftlichem Handeln führen.

Vor diesem Hintergrund ist die Landesregierung gefragt worden, welche grundsätzlichen Erwägungen für die Beibehaltung des Jährlichkeitsprinzips sprechen, wenn ohne Verschulden einer Nothaushaltskommune eine Investition über den Jahreswechsel geschoben werden muss, und unter welchen Bedingungen die Landesregierung bereit ist, das Jährlichkeitsprinzip für Investitionskredite im Rahmen der Prioritätenliste aufzuheben.

In der Antwort führt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzminister aus, dass es Sinn und Zweck der Haushaltsgrundsätze sei, Regeln für die Haushaltswirtschaft aufzustellen und insbesondere eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten. Dies gelte auch für den Grundsatz der Jährlichkeit, der für alle öffentlichen Haushalte, nicht nur, aber auch für Gemeinden in vorläufiger Haushaltswirtschaft gilt. Die Landesregierung geht davon aus, dass die seit vielen Jahren geltenden und bewährten haushaltsrechtlichen Grundsätze nicht zu einem schnellen unüberlegten und unwirtschaftlichen Handeln geführt haben oder führen.

Der aus § 82 GO NRW abgeleitete Grundsatz eines maximal genehmigungsfähigen Kreditrahmens in Höhe einer Nettokreditaufnahme von Null für unrentierliche Investitionsleistungen von Kommunen in der vorläufigen Haushaltswirtschaft habe sich in der Praxis bewährt. Seine Einhaltung sei ein notwendiger Schritt zur Eindämmung der Neuverschuldung, dem vor allem bei nicht rechtsgültiger Haushaltssatzung und Haushaltsplan in einer andauernden vorläufigen Haushaltswirtschaft weitere Schritte einer Schuldenrückführung folgen müssen. Bei der Genehmigung von Kreditaufnahmen werde auf die kassenwirksamen Verpflichtungen abgestellt. Es sei Aufgabe der Gemeinde, dies in ihrer Haushaltsplanung zu berücksichtigen.

Das Jährlichkeitsprinzip und das Kassenwirksamkeitsprinzip ermöglichten Haushalts- und Finanzplanungen nach Wahrheit und Klarheit, vermieden eine Planung von Scheinverpflichtungen und stellten insbesondere sicher, dass neue Kreditverpflichtungen nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nur dann realisiert werden, wenn dem kassenwirksame Zahlungsverpflichtungen gegenüberstehen. Für die Kreditgenehmigung in der vorläufigen Haushaltswirtschaft komme diesen Prinzipien eine besondere Bedeutung zu, weil sie eine vorausschauende kommunalpolitische Prioritätensetzung nach tatsächlich entstehenden Verpflichtungen förderten und eine rechnerische Kontrolle nach den tatsächlichen und jahresbezogenen Gegebenheiten ermöglichten.

Der Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit manifestiere sich im Haushaltsgrundsätzegesetz des Bundes, das als Rahmenrecht vom Land einzuhalten ist. Der Landesregierung seien schließlich keine Überlegungen auf Bundesebene bekannt, den Grundsatz der Jährlichkeit aufzuheben.

Az.: IV/1 904-09/1

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