Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 555/2015 vom 23.09.2015

IT-Planungsrat bestätigt XVergabe als nationalen Standard

Mehr als 30 unterschiedliche elektronische Vergabeplattformen von Bund, Ländern und Kommunen gibt es derzeit in Deutschland. Diese verfügen meist weder über einen einheitlichen Bieterzugang, noch sind sie interoperabel. Hieraus resultiert eine nur geringe Akzeptanz aller Beteiligten. Vor diesem Hintergrund hat das Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums (BMI) in den vergangenen Monaten gemeinsam mit Vergabestellen und Software-Lösungsanbietern an der Standardisierung der Schnittstellenlösung XVergabe-Schnittstelle gearbeitet. Die Schnittstelle soll erstmals einen einfachen, einheitlichen Bieterzugang zu den unterschiedlichen Vergabeplattformen der öffentlichen Hand schaffen.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2015 hat der IT-Planungsrat die XVergabe-Schnittstelle als nationalen Standard bestätigt. Die XVergabe ermöglicht als Schnittstelle mit einer einzigen Client-Anwendung die Teilnahme an Vergabeverfahren von Bund, Ländern und Kommunen. XVergabe umfasst die formale Festlegung sämtlicher Datenfelder, die für den elektronischen Datenaustausch bei Vergabeprojekten erforderlich sind. Er ist Bestandteil der Standardfamilie XÖV, mit der perspektivisch sämtliche Bereiche der öffentlichen Verwaltung abgedeckt werden sollen.

Man geht davon aus, dass dieser plattformübergreifende Standard zukünftig zu einer vermehrten Teilnahme von Unternehmen und mehr Fairness im Wettbewerb führt. Die XVergabe bildet einen elementaren Baustein im Projekt EBeschaffung der Bundesregierung zur flächendeckenden Digitalisierung der öffentlichen Beschaffung in Deutschland. Im Hinblick auf einen grenzüberschreitenden Zugang zu öffentlichen Diensten und Dienstleitungen und der weiteren Entwicklung des digitalen Binnenmarktes besteht auch seitens der EU Interesse an einer solchen Schnittstellenlösung. Hinzu kommt, dass mit der Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien die elektronische Kommunikation bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich zukünftig verpflichtend anzuwenden ist.

Az.: 17.0.5.5.5 gr-mle-ko

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