Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 584/2008 vom 18.09.2008

Inventarisierung von Schulvermögen

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat hinsichtlich der Inventarisierung von Schulvermögen auf Folgendes hingewiesen:

„Die Einführung des neuen Kommunalfinanzmanagements bei den Kommunen sieht die Erstellung einer Eröffnungsbilanz vor, in der das Vermögen entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen aufzunehmen ist. Mit einzubeziehen sind dabei auch die Werte aller Vermögensgegenstände in den Schulen der öffentlichen Schulträger. Dazu sind Inventarlisten mit Wertangabe zu erstellen und im Weiteren durch regelmäßig durchzuführende Inventuren auf aktuellem Stand zu halten.

In Einzelfällen haben öffentliche Schulträger angekündigt, sich für die Inventurarbeiten der Hilfestellung der Lehrkräfte zu versichern.

Dieses möchte ich zum Anlass nehmen, auf die geltende Rechtslage hinzuweisen, nach der die Inventarisierung schulischen Vermögens eine den äußeren Schulangelegenheiten zuzurechnende Aufgabe der öffentlichen Schulträger ist, die mit eigenem Personal durchzuführen ist.

Die Durchführung und Begleitung von Inventurarbeiten des Schulträgers gehören nicht zu den Aufgaben der Lehrkräfte nach der Allgemeinen Dienstordnung (ADO). Verpflichtungen im Hinblick auf das Schulgebäude, Einrichtungen und Ausstattungen des Schulträgers sind personell auf die Schulleiterinnen und Schulleiter und inhaltlich auf die Pflege und den Erhalt des Schulgebäudes und der Ausstattung, sowie der Verwaltung des Schulvermögens nach den Anordnungen des Schulträgers beschränkt (§ 22 ADO). Aus § 18 Abs. 9 ADO, der die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schulleitung und Schulträger normiert, ergibt sich allerdings eine Verpflichtung der Schulleiterin oder des Schulleiters, dem Schulträger die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Hieraus kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine weitergehende Verpflichtung, dem Schulträger Lehrkräfte zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

Aus diesem Grund werden die Bezirksregierungen die Schulleitungen dahin gehend beraten, dass die Mitarbeit von Lehrkräften bei Inventurarbeiten der Schulträger nicht angeordnet werden kann. Freiwillige Hilfestellung durch Lehrkräfte kann im Einzelfall zugelassen werden, wenn diese mit den dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte vereinbar ist.“

Az.: IV/2 240

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