Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 445/2014 vom 05.08.2014

Interkommunale Zusammenarbeit und Umsatzsteuer

Über die Rechtsprechung des BFH zur umsatzsteuerlichen Bewertung der interkommunalen Zusammenarbeit hatte die Geschäftsstelle in der Vergangenheit wiederholt informiert. Laut Aussage des Koalitionsvertrages der großen Koalition auf Bundesebene (S. 91) soll die interkommunale Zusammenarbeit steuerrechtlich nicht behindert werden. Die Koalition lehnt daher eine umsatzsteuerliche Belastung kommunaler Beistandsleistungen ab und wird sich — soweit erforderlich — EU-rechtlich für eine umfassende Freistellung solcher Leistungen von der Umsatzsteuer einsetzen.

Die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben jetzt die Möglichkeit gehabt, zu einem Gesetzentwurf für eine Umsatzsteuergesetznovelle Stellung zu nehmen. Nach intensivem Drängen der kommunalen Spitzenverbände auf Bundes- und Landesebene und der Innenministerkonferenz haben die Finanzministerien des Bundes und der Länder den Entwurf einer Ergänzung des Umsatzsteuergesetzes vorgelegt.

In einem neuen § 2b UStG ist vorgesehen, dass die Zusammenarbeit zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit ist. Eine Ausnahme wird nur dann angenommen, wenn es zu einer größeren Wettbewerbsverzerrung kommt. Der Schwerpunkt der Neuregelung liegt also auf der Frage, wann eine solche größere Wettbewerbsverzerrung vorliegt. Zusätzlich ist vorgesehen, dass eine Übergangsregelung die bisherige Verwaltungspraxis bis zum 01.01.2019 erlaubt.

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand wird - unter Federführung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat - nun die Stellungnahmen zur geplanten Umsatzsteuergesetz- Novelle auswerten. Der bislang bekannte Zeitplan der Staatssekretärs-Arbeitsgemeinschaft sieht vor, im Oktober 2014 einen Beschlussvorschlag für die Finanzministerkonferenz zu verabschieden. Über die weitere Entwicklung werden wir berichten.

Der Gesetzentwurf und die Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände sind für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Steuer > Besteuerung der öffentlichen Hand abrufbar.

Az.: IV/1 920-05

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