Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 689/2004 vom 03.09.2004

Interkommunale Zusammenarbeit und Steuerpflicht

Mit Schreiben vom 13.07.2004 hatte das Innenministerium NRW das Finanzministerium NRW mit der Bitte um Stellungnahme zu einer möglichen Ertrag- und Umsatzsteuerpflicht bestimmter Formen der interkommunalen Zusammenarbeit angeschrieben. Das Finanzministerium hat sein Antwortschreiben vom 29.07.2004 auch den kommunalen Spitzenverbänden zur Verfügung gestellt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass - vorbehaltlich abweichender Ergebnisse in Einzelfällen - die gemeinsame Aufgabenerfüllung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben keinen Betrieb gewerblicher Art darstellt.

Der Wortlaut des Schreibens des Finanzministers ist nachfolgend wiedergegeben:

"Sie sprechen die mögliche Ertrag- und Umsatzsteuerpflicht bestimmter Formen der interkommunalen Zusammenarbeit an.

Soweit Sie sich dabei auf das von Ihnen übermittelte Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt Köln vom 02.05.2004 beziehen, war die dort angesprochene Problematik bereits durch Schreiben meines Hauses vom 21.05.2004 erledigt worden. Der Stadt Köln konnte mitgeteilt werden, dass das in Köln betriebene Call-Center keinen steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art begründet, auch wenn andere Kommunen die Leistungen des Call-Centers gegen Kostenersatz in Anspruch nehmen.

Ich freue mich, dass in diesem Einzelfall eine Lösung gefunden werden konnte, die für eine verbesserte kommunale Zusammenarbeit den nötigen steuerlichen Spielraum belässt.

Bereits im Mai 2001 haben die Abteilungsleiter (Steuer) der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder entschieden, dass die gemeinsame Aufgabenerfüllung bzw. Beistandsleistung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts keinen Betrieb gewerblicher Art begründet. Mit dieser Entscheidung, die auf Betreiben meines Hauses zustande gekommen ist, sollte den Erfordernissen einer effizienten Aufgabenerfüllung der öffentlichen Hand Rechnung getragen werden.

Ich muss allerdings darauf hinweisen, dass die Abgrenzung zwischen Beistandsleistung und wirtschaftlicher Betätigung angesichts der Vielzahl denkbarer Konstellationen bislang noch nicht in allen Einzelheiten hinreichend ausgeformt ist. Zudem könnte der zunehmende Einfluss des EG-Rechts auch zu einer Ausdehnung des Bereichs der Umsatzsteuerpflicht führen. Die weitere Entwicklung sollte daher - auch politisch - sorgfältig im Auge behalten werden."

Az.: IV 921-10/0

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