Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 330/1999 vom 20.05.1999

Interessenquoten im Bereich der Sozialhilfe

Mit einem gemeinsamen Schreiben haben sich der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen an die zuständigen Landtagsausschüsse und Landesressorts mit einem Vorschlag zur Aufgabenverlagerung im Bereich der Hilfe zur Pflege und zur Festlegung von Interessenquoten in der Sozialhilfe gewandt. Danach sollen die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe abweichend von § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ab dem 1.1.2003 sachlich auch zuständig sein für Hilfen in besonderen Lebenslagen für Personen über 65 Jahre, wenn die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren ist. Der überörtliche Träger, also die Landschaftsverbände sollen weiterhin zuständig sein für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres zuvor ununterbrochen seit 12 Monaten Eingliederungshilfe für Behinderte in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erhalten haben.

Schon im Vorfeld dieser Aufgabenverlagerung im Bereich der Hilfe zur Pflege soll der örtliche Träger der Sozialhilfe ab 1.1.2000 25 %, ab 1.1.2001 50 % und ab 1.1.2002 75 % der Aufwendungen für die Hilfe in besonderen Lebenslagen tragen. Dabei sollen die Landschaftsverbände durch Satzung einen Härteausgleich festlegen können, wenn infolge erheblicher struktureller Unterschiede im Gebiet eines überörtlichen Trägers die Beteiligung für die Kreise bzw. kreisfreien Städte zu einer erheblichen Härte führt.

Im Verhältnis von Kreisen und kreisangehörigen Kommunen wird die schon bisher gemeinsam vorgetragene Positionierung aufgegriffen, wonach die Gemeinden 50 % der Aufwendungen bei der allgemeinen Sozialhilfe unter Entlastung insoweit von der Kreisumlage tragen sollen. Auch hier soll ein Härteausgleich festgelegt werden können, wenn die Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden infolge erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet zu einer erheblichen Härte führt.

Um die Zusammenführung der Aufgaben- und Finanzverantwortung in der allgemeinen Sozialhilfe zu erproben, sollen Kreise und kreisangehörige Gemeinden ferner eine von der 50 %-igen Beteiligungsregelung abweichende Verteilung der Sozialhilfeaufwendungen vereinbaren können. Hiermit soll dem Anliegen der Kommunen Rechnung getragen werden, die sich einvernehmlich auf ein gemeinsames Beteiligungsmodell festlegen.

Az.: III 809

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