Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 29/1999 vom 05.01.1999

Integrierte Gesamtverkehrsplanung in NRW

Mit Beschluß des Landtags vom 12.9.1996 wurde auf gemeinsamen Antrag der Regierungskoalition die Enquête-Kommission "Zukunft der Mobilität" einberufen mit dem Auftrag, ein langfristig tragfähiges Konzept für die zukünftige Gestaltung der Mobilität zu entwerfen. Einen der im Arbeitsprogramm der Enquête-Kommission ausgewiesenen Themenschwerpunkte stellt die Überprüfung planerischer Instrumente im Hinblick auf deren Wirksamkeit auf das Verkehrsaufkommen und die zukünftige Gestaltung der Mobilität dar. In diesem Zusammenhang wurden auch die Möglichkeiten einer integrierten Gesamtverkehrsplanung untersucht. Hierzu hatte der Verkehrsausschuß des Landtags am 9.9.1997 unter Beteiligung der NWStGB-Geschäftsstelle eine öffentliche Anhörung zum Thema "Möglichkeiten und Grundsätze einer integrierten Gesamtverkehrsplanung" durchgeführt. Die Enquête-Kommission hat die Ergebnisse dieser Anhörung und ein Gutachten über die Analyse bereits vorhandener Gesamtverkehrspläne anderer Länder in einen Katalog von Handlungsempfehlungen aufgenommen, der als Teilbericht am 1.9.1998 veröffentlicht wurde.

In dem Bericht der Enquête-Kommission wird zunächst festgestellt, daß die Kommunen das "Umdenken" hin zu integrierten, verträglichkeitsorientierten Planungen mit den expliziten Handlungskonzepten teilweise bereits planerisch angedacht haben. Die Pläne von Bund und Ländern hinkten hinterher. Konzepte zur verträglichen Gestaltung der Mobilität erzielten deswegen derzeit nur lokale und teilweise temporäre Erfolge. In kommunalen Verkehrsentwicklungsplänen sei seit Ende der 80er Jahre vermehrt das Augenmerk auf die umweltbezogene Verträglichkeit von Verkehr gerichtet worden. Der Prozeß der Verkehrsentwicklungsplanung erfolge dabei z.T. als moderierter Prozeß und unter verstärkter Beteiligung von Interessengruppen und Bürgern. Der Gesamtverkehrsplan NRW aus dem Jahre 1990 sei im übrigen mangels geeigneter Handlungsstrategien für die Verkehrsentwicklungsplanungen der Städte und Gemeinden keine ausreichende Grundlage.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Enquête-Kommission in ihrem Bericht, der als LT-Drucksache 12/3246 bei der Geschäftsstelle abgerufen werden kann, eine integrierte Gesamtverkehrsplanung für NRW zu konzipieren und einzuleiten. Im wesentlichen gelangt die Kommission auf der Basis eines Gutachtens von Professor Dr. Beckmann, RWTH Aachen, zu folgenden Handlungsvorschlägen:

– Ein integrierter Landesverkehrsplan mit ca. 15 Jahren Planungshorizont und 5-jährigem Fortschreibungsturnus soll sektorale ÖPNV-Bedarfspläne, Straßenausbaupläne, Bedarfs- sowie Ausbaupläne des Fußgänger- und Radverkehrs u.ä. ersetzen, und zwar nicht nur in Form eines Landesverkehrswegeplans, der lediglich die bauliche Infrastruktur in den Vordergrund stellt.

– Einschlägiges Landesrecht (z.B. § 28 Abs. 1 LEPro und § 3 Abs. 1 Landesstraßenausbaugesetz), welches integrierte sowie zielorientierte Verkehrsplanungen fordert, soll nicht nur förmlich, sondern inhaltlich berücksichtigt werden. Die gesetzlichen Grundlagen erscheinen der Kommission weniger ergänzungs- als vielmehr systematisierungsbedürftig. Dennoch sollen die überarbeiteten entsprechenden Rechtsgrundlagen u.U. in einem Mobilitätsgesetz oder einem Verkehrsplanungsgesetz zusammengefaßt werden.

– Da die "Lebensräume" von Einzelpersonen und -haushalten überwiegend regional organisiert sind, werden die Regionen als vorrangige Bezugsräume beschrieben. Für die Landesverkehrsplanung bedarf es nach Auffassung der Kommission allerdings neben der Betrachtung der intraregionalen Bezüge einer Berücksichtigung der interregionalen Verflechtungen.

– Es wird vorgeschlagen, zu erreichende Zielstandards ("Anspruchsniveaus") festzulegen, und zwar absolute Standards (z.B. Grenzwerte) oder auch relative Standards (Anforderungen an relative Verbesserungen). Gleichzeitig empfiehlt die Kommission, vorhandene Standards – bspw. hinsichtlich des Ausbaus von Verkehrsanlagen oder hinsichtlich Betriebsstandards – auf Angemessenheit zu überprüfen sowie hinsichtlich Schutz- und Verträglichkeitszielen angepaßte Standards zu formulieren. Überprüft werden soll ferner, ob Standards nach Lage- und Gebietstypen zu differenzieren sind.

– Es wird dem Land empfohlen, eine enge Koordination und Kooperation zwischen Raum- und Verkehrsplanung sicherzustellen. Eine Möglichkeit dazu wird in einer Orientierung an der ABC-Planung in den Niederlanden oder der entsprechenden Vorgehensweise in Hessen und Bremen gesehen. Im Rahmen der ABC-Planung wer den bspw. Unternehmen nach deren Verkehrscharakteristik Standorte zugewiesen, die bestimmte Erschließungs- und Erreichbarkeitsmerkmale aufweisen (z.B. Unternehmen mit hohem gebündelten Personenverkehrsaufkommen bzw. solche mit überwiegendem Aufkommen im motorisierten Personenverkehr).

– Die Problemorientierung wie auch die Zielorientierung der Gesamtverkehrsplanung setzen nach Ansicht der Kommission eine Vorortorientierung der Arbeitsweise voraus. Deshalb wird nahegelegt, die Vorortkompetenz frühzeitig dadurch einzubeziehen, daß dezentrale Verantwortung erhalten und gestärkt wird, um auch vor Ort frühzeitig Akzeptanz zu fördern.

– Die gegenseitigen Erfordernisse der Koordination, der Abstimmung und der steuernden Festlegung sollen mit Hilfe der Umsetzung des Gegenstromprinzips – zwischen Bund und Ländern, zwischen Ländern und Regionen, zwischen Regionen und Kommunen – erfolgen. Dies bedeutet, daß über Anhörungen sowie Abgabe von Stellungnahmen eine Einbindung der jeweils untergeordneten Planungsebenen erfolgt. Die gegenläufige Richtung soll sich aus gewissen Bindungswirkungen für nachgeordnete Ebenen oder aus entsprechenden Förderinstrumenten ergeben.

– Auf den handelnden Ebenen soll eine Beteiligung von Politik, Verbänden, Interessenvertretungen und bürgerschaftlichen Vertretungen über kontinuierlich arbeitende Beiräte oder Foren organisiert werden.

– Von Landesseite sollen Wirkungskontrollen von Maßnahmen und Handlungskonzepten vorgenommen werden; daneben soll eine Straffung der Förderung zur Vermeidung von Parallelförderung erfolgen. Zur Klärung der Planungsgrundlagen und zur Verbesserung der Möglichkeiten der Wirkungsabschätzung von Maßnahmen wird die Erarbeitung einzelner Fachexpertisen empfohlen.

– Zur Organisation der integrierten Gesamtverkehrsplanung sieht die Kommission eine kommunal fundierte bzw. kommunal verfaßte Zuständigkeit vor, die allerdings auf regionaler Ebene ausgefüllt werden soll. Angestebt werden kommunal verfaßte – demokratisch legitimierte – Regionen (Regionalverbände) oder hilfsweise Zweckverbände. Die Zuständigkeit von Landschaftsverbänden soll allenfalls vorläufig sein.


– Sowohl auf Landes- wie auf regionaler Ebene sollen Verkehrsbeiräte eingerichtet werden. Darüber hinaus werden zur Abstimmung innerhalb der Regionen "regionale Verkehrskonferenzen" vorgeschlagen.

Az.: III 642 – 00

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