Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 727/2016 vom 19.10.2016

Integrationsgesetz und Wohnberechtigungsschein

Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSV) hat am 06.10.2016 in einem Runderlass über Details zur Antragsberechtigung und Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) unter Geltung des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 informiert. Mit dem Integrationsgesetz wurde unter anderem der neue § 12 a Abs. 1 AufenthG eingeführt, wonach Asylberechtigte für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich in dem Land ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen haben, in das sie zur Durchführung ihres Asylverfahrens oder im Rahmen ihres Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden sind.

Zudem beabsichtigt das Land NRW, zum 01.12.2016 eine Wohnsitzauflage für anerkannte Schutzberechtigte einzuführen (siehe hierzu StGB-Schnellbrief Nr. 262/2016 für StGB NRW-Mitgliedskommunen vom 14.09.2016). Dies hat Auswirkungen auf die Ausstellungspraxis von WBS. Die weiteren Einzelheiten zur Handhabung können dem Erlass des MBWSV entnommen werden. Dieser ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im StGB NRW-Internet (Mitgliederbereich) unter der Rubrik Fachinfo & Service/Fachgebiete/Bauen und Vergabe/Wohnungswesen abrufbar.

Az.: 20.4.3

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