Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 322/2012 vom 27.06.2012

Innenministerkonferenz zur Umsatzsteuer von Beistandsleistungen

Die Innenministerkonferenz hat nicht zuletzt aufgrund des Bestrebens der kommunalen Spitzenverbände die Problematik der Umsatzsteuerbarkeit von Beistandsleistungen und interkommunaler Zusammenarbeit thematisiert. Der Bundesfinanzhof hatte sich mit Urteil vom 10.11.2011 zur umsatzsteuerlichen Behandlung insbesondere von sog. Beistandsleistungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts geäußert. Im Ergebnis weitet der BFH die Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand gegenüber der bisherigen Besteuerungspraxis der Finanzverwaltung erheblich aus. Auf das Urteil und die Behandlung der Problematik durch die kommunalen Spitzenverbände hatten wir zuletzt mit Schnellbrief Nr. 63 vom 27.04.2012 hingewiesen.

Die Innenministerkonferenz hat jetzt in der Frühjahrssitzung folgenden Beschluss gefasst:

"1. Die IMK nimmt das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.11.11 -V R 41/10 -,mit dem dieser die Umsatzsteuerpflicht auch für die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbrachten Beistandsleistungen bejaht, wenn diese im Wettbewerb zu Leistungen Privater erzielt werden, mit Sorge zur Kenntnis.

2. Die IMK befürchtet, dass durch eine Umsatzbesteuerung von zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbrachten Beistandsleistungen das Interesse und die Bereitschaft der kommunalen Ebene, die Instrumente interkommunaler Zusammenarbeit zu nutzen, künftig deutlich abnehmen und die interkommunale Zusammenarbeit insgesamt erheblich an Attraktivität einbüßen wird. Vor diesem Hintergrund weist die IMK nachdrücklich darauf hin, dass den Instrumenten der interkommunalen Kooperation, insbesondere bei der Bewältigung der Herausforderungen, die durch den demografischen Wandel verursacht werden, erhebliche Bedeutung zukommt.

3. Die IMK bittet daher die FMK, Lösungsmöglichkeiten zu initiieren, die eine tragfähige Handlungsgrundlage zum Erhalt der interkommunalen Zusammenarbeit darstellen. Ziel muss es dabei sein, den Kommunen eine dauerhafte und rechtssichere Planungsgrundlage, z. B. durch die Aussetzung der Anwendung der sich aus dem oben genannten Urteil ergebenden Konsequenzen, an die Hand zu geben. Insoweit begrüßt die IMK, dass das BMF in einem ersten Schritt mit Schreiben vom 02.04.12 die Anwendung vorläufig ausgesetzt hat.

4. Die IMK bittet den Bundesminister des Innern, parallel dazu das BMF zur Erarbeitung von Lösungsmöglichkeiten aufzufordern. Sie bittet ihn ferner, ihr zu ihrer Herbstsitzung 2012 über die Ergebnisse zu berichten."

Es wird jetzt darauf ankommen, auch die Finanzministerkonferenz und den Bundesminister der Finanzen dazu zu bewegen, die Angelegenheit in gleicher Weise zu bewerten. Ein weiterer erster Zwischenerfolg gegenüber dem BMF ist, dass dieser mit Schreiben vom 02.04.2012 mitgeteilt hat, dass bis zum Ergehen neuer Regelungen zur Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand die hierzu bestehende Verwaltungsauffassung weiter gilt. Insofern wird auch das Urteil des BFH vom 10.11.2011 von der Finanzverwaltung bis auf weiteres nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewandt (StGB NRW-Mitgliedskommunen vgl. hierzu auch Schnellbrief Nr. 63/2012 vom 27.04.2012).

Az.: IV/1 922-00

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