Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 41/1996 vom 20.01.1996

Innenministerkonferenz zur Telekommunikationsreform

Im Anschluß an die Beratungen des Unterausschusses "Kommunale Wirtschaft" des Arbeitskreises III der Arbeitsgemeinschaft der Innenministerien der Bundesländer am 5./6.10.1995 (vgl. Mitteilungen NWStGB 23/1995, lfd. Nr.563) hat die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 15.12.1995 in Erfurt zu den kommunalen Aspekten bei der Telekommunikationsreform und im besonderen zu den Konzessionsabgaben für Telekommuniktionsleitungen folgenden Beschluß gefaßt:

"Der Bundesminister für Post und Telekommunikation hat am 27. Juli 1995 den Referentenentwurf für ein Telekommunikationsgesetz vorgelegt. Der Referentenentwurf enthält in § 48 eine Regelung, die es einer unbegrenzten Zahl von Lizenznehmern erlaubt, die "Verkehrswege für die im Rahmen ihrer Lizenz benötigten Telekommunikationslinien" unentgeltlich zu nutzen. Hierzu nehmen die Innenminister und -senatoren wie folgt Stellung:

1. Die unentgeltliche Nutzung von Verkehrswegen trifft in erster Linie die Kommunen als Eigentümer öffentlicher Straßen, Wege und Plätze. Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob der Bund die Grenzen seiner Gesetzgebungskompetenz einhält, wenn er derart weitgehende Eingriffe in diese Eigentümerposition beschließt. Unabhängig davon ist für die Innenminister und -senatoren die Wahrung der Eigentümerposition der Gemeinden und Gemeindeverbände eine Frage des Respekts vor der kommunalen Selbstverwaltung.

2. Die Tatsache, daß das Telegraphenwegegesetz bisher der Deutschen Bundpost und - bis zum 31. Dezember 1997 - deren Rechtsnachfolgerin Telekom AG gestattet, öffentliche Verkehrswege unentgeltlich zu nutzen, kann nicht zur Rechtfertigung der vorgesehenen Regelung dienen. Die Privilegierung der Deutschen Bundespost stand im unlösbaren Zusammenhang mit ihrer Monopolstellung und ihrer Verpflichtung, den flächendeckenden Ausbau des Telefonnetzes vorzunehmen. Künftig werden sich jedoch im Telekommunikationsbereich eine Vielzahl von privatwirtschaftlichen Unternehmen mit einem breiten Leistungsspektrum betätigen. Eine Privilegierung dieser Unternehmen im Hinblick auf die Nutzung kommunalen Straßenraums ist nicht zu rechtfertigen.

3. Für die Innenminister und -senatoren ist nicht einsichtig, warum der Telekommunikationsbereich wegerechtlich und konzessionsabgabenrechtlich anders zu beurteilen sein soll als z.B. der Energieversorgungsbereich. Die Unternehmen der Strom- und Gasversorgung zahlen seit Jahrzehnten an die Gemeinden (GV) ein Entgelt für die Inanspruchnahme kommunalen Straßenraums zum Zwecke der Leitungsverlegung.

4. Die Innenministerkonferenz appelliert an die Bundesregierung, die kritisierte Regelung des Referentenentwurfs in den Regierungsentwurf nicht zu übernehmen. Sollte die Bundesregierung hierzu nicht bereit sein, werden die Innenminister/-senatoren darauf hinwirken, daß sich die Länder im Gesetzgebungsverfahren für eine entsprechende Änderung einsetzen.

5. Die Innenministerkonferenz geht davon aus, daß die Kommunen im Hinblick auf die bestehende hohe Belastung der Abgabenpflichtigen lediglich maßvolle Entgelte für die Inanspruchnahme ihres Straßenraums durch Telekommunikationsleitungen verlangen werden."

Az.: III 760 - 01

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