Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 664/2004 vom 18.08.2004

Innenministerkonferenz zum Elektroschrottgesetz

In den Mitteilungen des StGB NRW August 2004 Nr. 586 und 587 hatte die Geschäftsstelle zuletzt über den Inhalt des Referentenentwurfes des Bundesumweltministeriums (Stand: 9.7.2004) zu einem Elektro- und Elektronikgerätegesetz berichtet. Anders als von den kommunalen Spitzenverbänden ständig eingefordert beinhaltet der Entwurf keine konsequente Umsetzung der sogenannten Produktverantwortung (§§ 22ff. KrW-/AbfG).
Vielmehr enthält der Entwurf – anders als die Vorgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (§§ 22 ff. KrW-/AbfG) eine Abkehr von dem umfassenden Grundsatz der Kreislaufwirtschaft und beinhaltet gerade keine komplette Übernahme der Entsorgungskosten durch die Hersteller der Elektrogeräte (Computer, Kühlschränke, etc.). Im Gegenteil werden die Sammlungs- und Sortierungskosten für die Elektroaltgeräte den Städten, Gemeinden und Landkreisen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger aufgebürdet, während die Hersteller erst ab der so genannten „Übergabestelle“ des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers die Kosten für die Sammlung, Verwertung, Beseitigung der Altgeräte übernehmen müssen. Insoweit nutzt der nationale Rechtsgeber eine Bestimmung in der zugrunde liegenden EU-Richtlinie 2002/95/EG, wonach die Hersteller „mindestens“ die Kosten ab der Übergabestelle zu tragen haben.

Die kommunalen Spitzenverbände haben sich von Beginn an dagegen gewehrt, dass den Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Einsammlungs- und Transportkosten für Elektroaltgeräte auferlegt werden, weil dieses zu einem weiteren Anstieg der Abfallgebühren zu Ungunsten der Bürger führen würde. Vielmehr ist es sachgerecht, dass im Sinne einer umfassenden Produktverantwortung der Hersteller die Gesamtkosten der Entsorgung von Elektroaltgeräten tragen. Zwar würden die Hersteller diese über den Verkaufspreis auf die Käufer der Elektrogeräte abwälzen; insofern würde sich aber eine verursachergerechte Belastung der Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten ergeben, weil derjenige, der zahlreiche Elektro- und Elektronikgeräte benutzt, auch entsprechend für deren Entsorgung über den Verkaufspreis herangezogen würde.

Die kommunalen Spitzenverbände haben sich deshalb im Zuge ihrer Forderung nach konsequenter Umsetzung der Produktverantwortung auch an die ständige Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder (IMK) gewandt. Diese hat am 08.07.2004 in Kiel in ihrer 174. Sitzung folgenden Beschluss gefasst:

1. Die IMK erwartet, dass sichergestellt wird, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronikgeräte in nationales Recht nicht zu zusätzlichen Haushalt- und Gebührenrisiken für die Kommunen führt. Die bisher bekannten Arbeitsentwürfe des BMU genügen in der vorgesehenen Form der geteilten Produktverantwortung diesen Ansprüchen nicht.

2. Die IMK bittet ihren Vorsitzenden, den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, über diesen Beschluss zu informieren.


Az.: Az.: II/2 31-02 qu/g

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