Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 658/1999 vom 20.09.1999

Initiativprogramm ökologische Wasserwirtschaft"

Das Umweltministerium hat der Geschäftsstelle den Entwurf zur Fortschreibung der Förderungs-Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der "Initiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft NRW" zur Stellungnahme zugeleitet. Die Fortschreibung soll bis zum 31.12. 2004 gelten. Die Geschäftsstelle hat mit Schreiben vom 30.08.1999 zu dem Entwurf wie folgt Stellung genommen:

1. Personal- und Verwaltungskosten

Durch zahlreiche Mitgliedsstädte und -gemeinden sind wir in der Vergangenheit darauf aufmerksam gemacht worden, daß durch die Abwicklung des Förderprogrammes "Initiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft NRW" nicht unerhebliche Personal- und Verwaltungskosten entstehen. Die gilt insbesondere für den Fall, daß auch Privatpersonen in den einzelnen Förderbereichen antragsberechtigt sind und die Anträge über die Städte und Gemeinden abgewickelt werden. Wir sehen es daher als erforderlich, daß den Städten und Gemeinden die Personal- und Verwaltungskosten erstatten werden, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Förderungsanträgen entstehen oder alternativ andere Landesbehörden mit der Abwicklung der Förderungsanträge betraut werden.

2. Förderungszeiträume für Einzelmaßnahmen

In der Vergangenheit ist durch die Mitgliedsstädte und –gemeinden oftmals bemängelt worden, daß die Förderzeiträume zu knapp bemessen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, daß insbesondere Baumaßnahmen im Kanal- und Kläranlagenbereich regelmäßig zunächst in einem Vergabeverfahren an ausführende Firmen zu vergeben sind und bereits hieraus sich ein erheblicher Zeitbedarf entwickelt. Außerdem kann es zu Bauverzögerungen kommen, die nicht vorhersehbar sind. Wir geben hier nur einen Beispielsfall aus der Praxis zu bedenken, wo eine Kanalbaumaßnahme unterbrochen werden mußte, weil nach den Ausschachtungsarbeiten eine erhebliche Altlastenkontamination des Straßenbereiches durch Altöl festgestellt wurde, das von einem benachbarten Grundstück stammte. Solche Bauzeitverzögerungen sind also durch die Städte und Gemeinden nicht zwingend verursacht. Vor diesem Hintergrund regen wir an unter der Ziffer 3. 5 (sonstige Zuwendungsbestimmungen) nicht nur zu regeln, daß die Länge des Zeitraums mit dem Antragsteller abgestimmt werden soll, sondern daß die Länge des Förderzeitraumes mit dem Antragsteller – also der Stadt oder Gemeinde – abzustimmen ist. Durch eine solche verbindliche Abstimmung kann erreicht werden, daß kein unnötiger Zeitdruck entsteht und der Förderzeitraum von vornherein zeitlich so zugeschnitten werden kann, daß die geförderte Maßnahme auch innerhalb des Förderungszeitraums verwirklicht werden kann. Gleichzeitig wird hierdurch sichergestellt, daß der Anspruch auf Zuwendung nicht deshalb entfällt, weil eine geförderte Maßnahme nicht rechtzeitig fertiggestellt oder in Betrieb genommen werden konnte. Weiterhin kann durch eine verbindliche Abstimmung über den Förderungszeitraum auch ein tragfähiger und nachvollziehbarer Überblick über den zeitlichen Abfluß der Förderungsmittel erreicht werden.

3. Schwerpunkte der Förderung und Förderungsbereiche:

Grundsätzlich regen wir an, die zur Verfügung stehenden Geldmittel schwerpunktmäßig dort einzusetzen, wo die kommunale Abwasserbeseitigung im Intereresse der gebühren-zahlenden zahlenden Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf eine verträgliche Entwicklung der Abwassergebühren gefördert wird. Dies gilt insbesondere für den Förderbereich 2 (Energiesparmaßnahmen öffentlicher Kläranlagen), Förderbereich 3 (Ertüchtigung von öffentlichen Kläranlagen), Förderbereich 4 (kostengünstige abwassertechnische Erschließung) und Förderbereich 5 (Kanalsanierung). Diese Förderungsbereiche begrüßen wir ausdrücklich. Zu den weiteren Förderungsbereichen möchten wir folgendes anmerken:

a) Förderbereich 6

Der Ausgestaltung des Förderbereiches 6 (Entsiegelung, Versickerung, Dachbegrünung und Regenwassernutzungsanlagen) können wir in der jetzigen Förderungsstruktur nicht zustimmen. Im einzelnen: Wir sind der Auffassung, daß die Förderung von Dachbegrünungen und Regenwassernutzungsanlagen nicht in das Förderprogramm "Initiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft NRW" aufgenommen werden sollte. Zum einen liegen bislang keine abgesicherten Erkenntisse über die wasserwirtschaftliche Wertigkeit von Dachbegrünungen vor. Zum anderen ist eine Förderung von Regenwassernutzungsanlagen nicht erforderlich, weil die Preise für die Installation von privaten Regenwassernutzungsanlagen gesunken sind und der Nutzer einer Regenwassernutzungsanlage bereits dadurch einen geldwerten (wirtschaftlichen) Vorteil erhält, daß er weniger Frischwasser aus der öffentlichen Frischwasser-Versorgungsanlage beziehen muß. Dabei ist auch zu bedenken, daß sinkende Bezugsmengen aus der öffentlichen Frischwasserversorgung mittelfristig keine positive Auswirkung auf den Frischwasserpreis haben werden, weil auch bei zurückgehenden Frischwasser-Bezugsmengen, einwandfreies Frischwasser über ein kostenaufwendiges Leitungsnetz mit einem hohen Fixkostenanteil zur Verfügung gestellt werden muß. Schließlich ist von entscheidender Bedeutung, daß die Förderung von Regenwassernutzungsanlagen eigentlich dem Gesichtspunkt der ökologischen und nachhaltigen Wasserwirtschaft zuwiderläuft, weil als Brauchwasser genutztes Regenwasser einer ortsnahen Versickerung und damit dem ortsnahen Wasserkreislauf entzogen wird.

Darüber hinaus ist auch die Förderung von Entsiegelungsmaßnahmen im Förderbereich 6 überarbeitungsbedürftig. Zunächst ist zu berücksichtigen, daß Entsiegelungsmaßnahmen z.B. im privaten Bereich oftmals wasserwirtschaftlich problematisch sind. Dies gilt z.B. für die Entsiegelung von Parkplätzen und Garagenzufahrten, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß insbesondere durch ältere Kraftfahrzeuge Motor- und Getriebeöle in den Boden gelangen und damit das Grundwasser gefährden. Wir regen deshalb nachdrücklich an, die Förderung von Entsiegelungsmaßnahmen auf Demonstrationsflächen (z.B. Schulhöfe) zu beschränken. Gleichzeitig sollten Entsiegelungmaßnahmen nur noch dann gefördert werden, wenn sie mehr als 500 Quadratmeter Fläche zum Gegenstand haben. Auch hierdurch kann ein Beitrag zur Verminderung des Personal- und Verwaltungsaufwandes geleistet werden.

Bei der Förderung von privaten Versickerungsanlagen begrüßen wir, daß eine Förderung nur dann erfolgt, wenn Flächen vom öffentlichen Mischkanalsystem abgekoppelt werden. Denn es macht keinen Sinn, zunächst Regenwasserkanäle zu bauen und sie anschließend nicht mehr zu benutzen. Aber auch bei Mischwasserkanälen ist zu berücksichtigen, daß durch die Abkoppelung von Regenwassereinleitungen betriebs-technische Zustände hervorgerufen werden können, die einen reibungslosen Betrieb des Mischwasserkanals gefährden können. Ebenso kann durch Abkopplungen von Regenwasser aus Mischwasserkanälen eine verträgliche Gebührenentwicklung beeinträchtigt werden. Auf diese Gesichtspunkte wird zutreffend auch in Ziffer 3.3.2. des Runderlasses zu § 51 a LWG NW hingewiesen. Wir regen deshalb an, zusätzlich als Förderungsvoraussetzung aufzunehmen, daß eine Förderung von privaten Versickerungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßgaben in § 51 a LWG NW nur dann in Betracht kommt, wenn Flächen vom öffentlichen Mischwasserkanalsystem abgekoppelt werden und hierdurch der Betrieb des Mischkanalsystems oder der öffentlichen Abwasseranlage (u.a. der Kläranlage) nicht beeinträchtigt wird. Regenwasserabkoppelungen aus Mischwasserkanälen sind also insbesondere dann sinnvoll, wenn z.B. überlastete Mischwasserkanäle oder überlastete Kläranlagen durch Regenwasser-Abkoppelungen entlastet werden können. Hierdurch würde die Förderung von privaten Versickerungsanlagen zielgerichtet darauf gelenkt, daß Abkoppelungen von Regenwassereinleitungen aus Mischwasserkanälen nicht zu einer Beeinträchtigung von Betriebszuständen oder von verträglichen Gebührenentwicklungen führen. Ein Beispiel für eine sinnvolle Abkopplung von Regenwassereinleitungen aus einem Mischwasserkanal ist etwa das Pilotprojekt der Abwasserberatung NRW in der Stadt Neukirchen-Vlyn (Abwasser-Report 1/99, S. 6ff.). Es ist jedenfalls nicht wünschenswert, daß Regenwasserabkoppelungen – vor allem bei Mischwasserkanälen, die vor dem 1.1.1996 in Betrieb genommen worden sind – betriebstechnische Zustände beeinträchtigen oder eine nicht verträgliche Gebührenentwicklung auslösen, zumal der Landesgesetzgeber mit der Stichtagsregelung in § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG NW (1.1.1996) und der Ausnahmevorschrift in § 51 a Abs. 4 LWG NW dieses gerade verhindern wollte.

b) Förderbereich 8

Im Hinblick auf den Förderbereich 8 (Kleinkläranlagen) regen wir an, bei der Höhe der Zuwendung nicht mehr auf den angeschlossenen Bewohner mit Erstwohnsitz pro Grundstück (750 DM pro Bewohner) abzustellen, sondern eine Förderung nach den Größenstufen der Kleinkläranlagen durchzuführen. Dabei ist die kleinste Kleinkläranlage auf 4 Personen/Grundstück ausgelegt. Durch eine solche Förderungspraxis könnte der Aufwand vermindert werden, weil nur noch der Größentyp der Kleinkläranlage (ausgelegt für 4, 8, 12 Personen usw.) mitgeteilt werden müßte. Mit der Mitteilung des Größentyps der Kleinkläranlage wäre dann zugleich auch die Personenzahl als Anknüpfungspunkt für die Förderung (750 DM pro Person und Grundstück) bekannt. Die aufwendige Ermittlung der Anzahl der Personen mit Erstwohnsitz würde entfallen.

c) Zusätzlicher Förderbereich "Fremdwasser"

Wir regen außerdem an, für Planungsmaßnahmen zur Feststellung und Beseitigung von Fremdwasser-Einleitungen aus der gemeindlichen Abwasseranlage einen Förderungstatbestand zu schaffen. Untersuchungen an Kanalisationsnetzen haben gezeigt, daß neben der Sanierungsbedürftigkeit auch Fremdwasser-Einleitungen (z.B. die Einleitung von Drainagewasser) ein abwassertechnisches Problem darstellen. Die besondere Schwierigkeit besteht dabei darin, daß Sanierungsmaßnahmen wegen der diffusen Rohrleitungslagen auch für die betroffenen Grundstückseigentümer mit erheblichen Kosten verbunden sind. Deshalb ist es zunächst erforderlich, im Rahmen eines Strategiekonzeptes Fremdwassermessungen im gesamten Abwassernetz durchzuführen, weil nur so eine Eingrenzung der größten Fremdwasserzuläufe herausgearbeitet werden kann. Außerdem müssen Maßnahmen zur Beseitigung von Fremdwasser-Einleitungen sorgsam geplant werden, um vor Ort eine akzeptable Lösung erarbeiten und durchführen zu können.

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4. Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft

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Schließlich regen wir an, Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz nicht grundsätzlich als förderungsunfähig einzustufen. Zumindest sollten Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz förderungsfähig sein, die sich im Zusammenhang mit der Errichtung von Kläranlagen und Kanalnetzen ergeben, weil Kläranlagen und die Verlegung von Kanalleitungen grundsätzlich nach der jetzigen Rechtslage als ausgleichspflichtige Eingriffe in Natur und Landschaft angesehen werden, obwohl sie dem Grundwasser- und Gewässerschutz und damit dem Umwelt- und Naturschutz dienen. Wir bitten daher, diese Regelung in Ziffer 3.1 des Teil 1 (Allgemein geltende Bestimmung für alle Förderbereiche) nochmals zu überprüfen oder zumindest im Landschaftsgesetz zu regeln, daß Kanalleitungen bis zu einem Durchmesser von 250 mm keinen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, wenn über der Kanalleitung keine Trasse für Unterhaltungsmaßnahmen freigehalten werden muß.

Az.: II/2 24-00-3

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