Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 495/1997 vom 20.09.1997

Initiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft NRW

Die Bezirksregierung Arnsberg hat in einer an die Städte und Gemeinden des Bezirks gerichteten Verfügung vom 22. Juli 1997 - 54.2.7.30.8 - unter anderem darauf hingewiesen, "daß entgegen vorherigen Annahmen und abweichend von dem Antragsmuster eine Zuwendung aufgrund eines Sammelantrags für die Gemeinde als Erstempfänger bewilligt wird und die Gemeinde wiederum den privaten Grundstückseigentümer als Letztempfänger entsprechend den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides schriftlich unterrichten muß. Gleiches gilt für Einzelmaßnahmen von privaten Grundstückseigentümern, die im Rahmen eines Sammelantrages einer Gemeinde vorgelegt werden, aber nicht zuwendungsfähig sind. Auch hier hat die Gemeinde für den Antragsteller einen ablehnenden Bescheid zu fertigen."

Diese Verfügung ist rechtswidrig, weil sich eine Zuständigkeit der Städte und Gemeinden, negative Förderbescheide zu erlassen, rechtlich nicht herleiten läßt. Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW hat diese Rechtsauffassung der Geschäftsstelle mit Schreiben vom 26.08.1997 - IV B 6 - 025 081 - bestätigt.

Az.: IV/1 24-20/24-40 de/sb

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