Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 766/2013 vom 21.10.2013

Inhalt der neuen SüwVO Abw NRW 2013

Der Inhalt der vom Landtag am 17.10.2013 beschlossenen Selbstüberwachungsverordnung für Abwasseranlagen (SüwVO Abw NRW 2013) kann im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst werden:

1. Prüfpflichten für öffentliche Abwasserkanäle

In die §§ 1 bis 6 SüwVO Abw NRW ist die Selbstüberwachungsverordnung Kanal aus dem Jahr 1995 (SüwO Kan NRW 1995) integriert worden. Die Fristen für die Überprüfung der öffentlichen Abwasserkanäle sind unverändert übernommen worden (Anlage 1 Ziffer 1 SüwVO Abw NRW 2013), d.h. der zweite Untersuchungszeitraum für öffentliche Abwasserkanäle läuft weiter vom 01.01.2006 bis 31.12.2020. Auf zwei Neuregelungen ist hinzuweisen:

1.1 Prüfung von Grundstücksanschlüssen (Anlage 1 Ziffer 1 a SüwVO Abw NRW)

Städte und Gemeinden müssen Grundstücksanschlüsse ( = Leitungsstrecke vom öffentlichen Hauptkanal in der öffentlichen Straße bis zur privaten Grundstücksgrenze), die nach der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung), die Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind, im Rahmen der Selbstüberwachung bezogen auf die öffentlichen Abwasserkanalisation zusätzlich prüfen, wenn in § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013 Prüffristen für private Abwasserleitungen festgelegt worden sind (Anlage 1 Ziffer 1 a SüwVO Abw NRW 2013). Diese Regelung dient dazu, dass das gesamte Entwässerungssystem aus privaten und öffentlichen Abwasserleitungen ganzheitlich auf Zustand und Funktion geprüft wird.

1.2 Wasserstandmessgeräte bei Sonderbauwerken (§ 3 SüwVO Abw NRW 2013)

§ 3 SüwVO Abw NRW gibt künftig vor, dass bei allen Abwassereinleitungen aus dem öffentlichen Kanalnetz in Gewässer der Einbau von sog. Wasserstandmessgeräten zu prüfen ist. Das Wort „wesentliche“ (Abwassereinleitungen) wurde bei der Übernahme der SüwV Kan NRW 1995 in die SüwVO Abw NRW 2013 gestrichen. § 3 SüwVO Abw NRW 2013 gibt nunmehr vor, dass grundsätzlich bei Regenüberlaufbecken und Stauraumkanälen eines Kanalisationsnetzes sowie bei bedeutenden Regenklärbecken Wasserstandmessgeräte einzubauen sind. Diese Änderung wird damit begründet, dass eine Differenzierung in “wesentlich“ und „unwesentlich“ in der Praxis kaum möglich ist und die Einleitungen aus diesen Becken im Regenwetterfall zu einem hohen Eintrag von Schadstoffen in die Gewässer führen (LT-Ds 16/4174). Der Aufwand für die Nachrüstung wird mit etwa 5.000 bis 10.000 € pro Becken angegeben (LT-Ds 16/4174).

2. Prüfpflichten für private Abwasserleitungen

In den §§ 7 bis 11 SüwVO Abw NRW 2013 werden sämtliche Vorgaben für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen geregelt.

2.1 Prüfpflichtige (§ 8 Abs. 2 und Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013)

Prüfpflichtiger ist der Grundstückseigentümer (§ 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW 2013). Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte (§ 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW 2013).

2.2  Prüfpflicht nur für Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen

Die  SüwVO Abw 2013 regelt zunächst in § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013, dass die Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen für alle im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln oder  Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser gilt und zwar einschließlich verzweigter Leitungen unter der Kellerboden-Platte oder unter der Bodenplatte bei Gebäuden ohne Keller. Ebenso sind Einsteigeschächte und Inspektionsöffnungen (“einschließlich zugehöriger Schächte”) zu überprüfen. Hiernach sind bei privaten Abwasserleitungen, die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind und die Schmutzwasser führen, alle Bestandteile der Leitung, also das gesamte Entwässerungssystem einer Prüfung zu unterziehen. Außerdem gehören zu den vorstehenden, privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, auch solche Abwasserleitungen, die zu Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben führen, denn auch diese müssen ihrem Zustand nach funktionstüchtig sein.

Ausgenommen sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013 lediglich private Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen wird. Damit ist durch den Landes-Verordnungsgeber klar entschieden worden, dass private Abwasserleitungen, die nur Niederschlagswasser führen, der Prüfpflicht nicht unterliegen (vgl. VG Minden, Urteil vom 03.04.2013 — Az.: 11 K 2559/12, wonach der Landesgesetzgeber dieses in § 61 a Abs. 3 LWG NRW a.F. ausdrücklich hätte regeln können, was er aber nicht getan hat). Hieraus folgt, dass eine private Abwasserleitung auf einem privaten Grundstück, die nur Niederschlagswasser führt und auf dem privaten Grundstück in eine private Mischwasser-Leitung mündet, nicht zu prüfen ist.

2.3 Prüfung nur durch anerkannte Sachkundige (§§ 12, 13 SüwVO Abw NRW 2013)

Private Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige (§ 12 SüwVO Abw NRW 2013) geprüft werden. Die Anforderungen an die Sachkunde sind in § 13 SüwVO Abw NRW sowie den Anlage 3 bis 5 der SüwVO Abw NRW geregelt. Das LANUV NRW führt eine landesweite Liste der zugelassenen Sachkundigen (§ 12 Abs. 4 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013).

2.4 Prüfung bei Ersterrichtung und wesentlicher Änderung

§ 8 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 gibt vor, dass private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, vom Grundstückseigentümer nach deren Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit zu prüfen sind.

2.5 Prüfmethoden

Die SüwVO Abw NRW führt die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik ein, soweit die Rechtsverordnung keine abweichenden Regelungen trifft (§ 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW 2013). Allerdings findet die DIN EN 1610 lediglich bei Neuanlagen (Ersterrichtung) und bei wesentlichen Änderungen Anwendung (vgl. Vorlage 16/1131; LT-Ds 16/4174). Unabhängig davon wird für die Durchführung der Zustands- und Funktionsführung (Prüfmethoden) nunmehr auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik, also auf die o.g. DIN-Vorschriften, verwiesen (§ 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013). Grundsätzlich ist somit eine TV-Untersuchung ausreichend.

2.6 Muster-Prüfbescheinigung (Anlage 2 der SüwVO Abw NW 2013)

Bezogen auf die Prüfbescheinigung wird eine Muster-Prüfbescheinigung vorgegeben (§ 9 Abs. 2 mit Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013). Dieser Prüfbescheinigung müssen die in § 9 Abs. 2 SüwVO Abw NRW aufgelisteten Anlagen beigefügt werden. Prüfbescheinigungen über bereits durchgeführte Prüfungen werden anerkannt, wenn die Prüfung und die Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben (§ 11 SüwVO Abw NRW-Entwurf).

2.7 Prüffristen (§ 8 SüwVO Abw NRW 2013)

Es werden durch die SüwVO Abw NRW 2013 folgende landesrechtlichen Fristen für die erstmalige Prüfung bestehender Abwasserleitungen festgelegt (§ 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013):

  • In Wasserschutzgebieten ist die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015 durchzuführen.
  • Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis zum 31.12.2020 zu prüfen.
  • Für Wasserschutzgebiete, die nach Inkrafttreten der neuen Rechtsverordnung durch Wasserschutzgebiets-Rechtsverordnung festgelegt werden, gilt, dass erstmals innerhalb von 7 Jahren die Prüfung durchzuführen ist (§ 8 Abs. 3 SüwVO Abw NRW).
  • Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 nur solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen, wenn für dieses industrielle oder gewerbliche Abwasser Anforderungen in den Anhängen 2 bis 57 der Abwasser-Verordnung des Bundes festgelegt sind. Hierzu gehören z.B. privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser von Zahnbehandlungen (Anhang 50), Chemische Reinigung (Anhang 52) oder Wäschereien (Anhang 55) führen.
  • Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten sind die durch den Landesgesetzgeber vorgegebenen Prüffristen durch den Wegfall des § 61 a LWG NRW komplett entfallen. d.h. es gibt keine landesrechtlichen Prüffristen. Die Stadt bzw. Gemeinde kann hier selbst Fristen durch Satzung bestimmen, wenn sie dieses möchte. Die Satzungsbefugnis ergibt sich insoweit aus § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 LWG NRW, der seit dem 16.03.2013 gilt.
  • Eine Wiederholungsprüfung wird für private Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen, abweichend von der DIN 1986 Teil 30 auf 30 Jahre festgelegt. Die Frist beginnt mit Ablauf der in § 8 Abs. 3 der Verordnung für die erstmalige Prüfung festgesetzten Frist (§ 8 Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013. Hierdurch werden die Grundstückseigentümer belohnt, die zeitlich früher eine Prüfung bereits haben durchführen lassen. Dieses bedeutet: Hat ein Grundstückseigentümer in einem Wasserschutzgebiet seine privaten Abwasserleitungen, die häuslicher Abwasser führen, im Jahr 2011 geprüft, so beginnt die 30jährige Wiederholungsfrist trotzdem erst nach Ablauf der in 8 Abs. 3 SüwAbwVO NRW-Entwurf gesetzten Frist (31.12.2015 bzw. 31.12.2020) zu laufen. Hierdurch wird der rechtstreue Grundstückseigentümer also bezogen auf die Wiederholungsprüfung nicht schlechter gestellt, weil er die Prüfung bereits durchgeführt hat.
  • § 14 SüwVO Abw NRW 2013 regelt außerdem einen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand. Ordnungswidrig nach § 161 Abs. 1 Nr. 4 LWG NRW handelt danach, wer vorsätzlich oder fahrlässig, Abwasserleitungen nicht in der nach § 8 SüwVO Abw NRW 2013 festgelegten Frist auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen lässt (§ 14 Nr. 1 SüwAbw NRW 2013).

Az.: II/2 24-30 qu-qu

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