Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 140/2005 vom 19.01.2005

Inhalt der EU-Umgebungslärmrichtlinie

Die Europäische Union hat mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002 (Amtsblatt EG Nr. L 189, S. 12) das Thema „Umgebungslärm“ europaweit aufgegriffen. Die EU-Umgebungslärmrichtlinie war bis zum 18.7.2004 in deutsches Recht umzusetzen. Das vom Deutschen Bundestag am 28. Oktober 2004 beschlossene Gesetz zur Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie (BT-Drucksache 15/3782; BR-Drucksache 855/04) ist durch den Bundesrat am 5.11.2004 abgelehnt worden (BR-Drucksache 855/04). Zusätzlich hat die Bundesregierung mit Datum vom 7.12.2004 einen Referenten-Entwurf zu einer Verordnung über die „Strategische Lärmkartierung“ vorgelegt, der noch nicht verabschiedet ist. In dieser Verordnung sollen insbesondere die Begriffe „Ballungsraum, Hauptverkehrsstraße, Haupteisenbahnstrecke sowie Hauptverkehrsflughäfen“ definiert werden. Der Bundesrat hat die Bundesregierung aufgefordert, einen neuen Gesetzentwurf vorzulegen, der den Maßgaben des Bundesrates Rechnung trägt (BR-Drucksache 855/04 und 610/04).

Im Einzelnen:

Seit über 10 Jahren besteht nunmehr nach § 47 a Bundesimmissionsschutzgesetz die Pflicht der Gemeinden, unter den dort genannten Voraussetzungen einen sog. Lärmminderungs-plan aufzustellen. Eine Erhebungspflicht im Hinblick auf Lärmemissionen und –immis-sionen sowie deren Auswirkungen besteht nach § 47 a Abs. 1 Bundesimmissionsschutz-gesetz grundsätzlich dann, wenn schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (Lärm) allein durch ein abgestimmtes Vorgehen und nicht durch Maßnahmen gegenüber einer bestimmten Geräuschquelle begegnet werden kann (vgl. Jarass. BImSchG, Kommentar, 6. Aufl. 2005, § 47 a Rz. 2). Die Feststellungen im Rahmen der Erhebungspflicht bilden dann eine Vorstufe für den Erlass von Lärmminderungsplänen. Eine Pflicht zur Aufstellung von Lärmminderungsplänen nach § 47 a Abs. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz besteht erst dann, wenn Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Geräusche auftreten. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Schutz- und Gefahren-Abwehrpflicht, wie sie etwa durch Nr. 3.2 der TA Lärm konkretisiert wird, nicht eingehalten ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die Geräusche in einem Wohngebiet oder einem anderem schutzwürdigen Gebiet auftreten. Schließlich muss die Beseitigung oder Verminderung der schädlichen Umwelteinwirkungen ein abgestimmtes Vorgehen gegen verschiedenartige Lärmquellen erfordern. Ein solches abgestimmtes, planvolles Vorgehen ist regelmäßig unnötig, wenn schädliche Umwelteinwirkungen zeitlich nur vorübergehend auftreten. Das Instrument der Lärmminderungspläne ist insoweit zu aufwendig, als dass es auch zur Lösung von nur kurzfristig auftretenden Lärmbelästigungen eingesetzt werden kann. Lärmminderungspläne kommen demnach grundsätzlich nicht in Betracht, wenn es sich um Beeinträchtigungen durch zeitlich begrenzte Bauarbeiten, Volksfeste, Sportveran-staltungen handelt (vgl. Jarass. BImSchG, Kommentar, 6. Aufl. 2005, § 47 a Rz. 2; Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt-Kommentar, Band 1, § 47 a BImSchG Rz. 18f.).

In der Vergangenheit haben nach dem Kenntnisstand des StGB NRW in Nordrhein-Westfalen insbesondere folgende Städte und Gemeinden in einem Arbeitskreis „Lärmminderungsplanung NRW“ mitgewirkt: Aachen, Bergheim, Bergisch Gladbach, Bielefeld, Bonn, Bornheim, Bottrop, Brühl, Duisburg, Düsseldorf, Elsdorf, Erkrath, Greven, Hagen, Hennef, Herne, Herten, Köln, Kevelaer, Leverkusen, Mülheim a.d.Ruhr, Münster, Neuss, Ratingen, Rheine, Rösrath, Salzkotten, Solingen, Troisdorf, Willich.

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verfolgt nunmehr das Ziel, ein europaweites Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festzulegen, um schädliche Aus-wirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu verhindern. Hierzu sollen schrittweise folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

- Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten nach für die Mitgliedsstaaten gemeinsamen Bewertungsmethoden,

- Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen,

- Aufstellung von Aktionsplänen mit dem Ziel, den Umgebungslärm soweit erforderlich, zu verhindern und zu vermindern und eine zufrieden stellende Umweltqualität zu erhalten.

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie gibt den Mitgliedsstaaten, also auch der Bundesrepublik Deutschland, ein stufenweises Vorgehen vor. Die EU-Umgebungslärmrichtlinie war bis zum 18.07.2004 in deutsches Recht umzusetzen. Sodann ist die Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften an eine festgelegte Abfolge und verschiedene Fristen und zeitliche Perioden gebunden, die hinsichtlich der erstmaligen Aufstellung und der weiteren Aktualisierung von strategischen Lärmkarten und daran anschließend von Aktionsplänen einzuhalten sind. Für die Aufstellung von strategischen Lärmkarten bedeutet dies vor allem, dass bis zum 30.06.2007 die erste Stufe der Kartierung durchzuführen ist. Bis zum Ablauf dieser Frist (30.06.2007) haben die zuständigen Vollzugsbehörden somit Zeit, die auf diesen Bestimmungen der EU-Richtlinie beruhenden innerstaatlichen Regelungen in der Praxis zur Anwendung zu bringen. Entsprechendes gilt zum 30.06.2012 für die zweite Stufe der Kartierung. Nach Einleitung der strategischen Lärmkartierung auf diesen beiden Stufen folgen alle fünf Jahre weitere Stufen der Kartierung, wobei es jeweils um neu hinzu gekommene Lärmquellen sowie um die Überprüfung und ggf. Aktualisierung bestehender Karten geht.

Az.: II/2 70-12 qu/g

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