Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 434/1997 vom 20.08.1997

Informationstechnik-Geräte-Verordnung

Im Rahmen der Diskussion über den Erlaß einer Verordnung zur Erfassung und Verwertung von ausgedienten Elektro- und Elektronikgeräten hat das Bundesumweltministerium den kommunalen Spitzenverbänden Ende Mai 1997 erneut einen Entwurf zu einer Informationstechnik-Altgeräte-Verordnung (ITVO) zugeleitet. Auch dieser Entwurf (Stand: 15. Mai 1997) beinhaltet keine umfassende, sondern lediglich eine sog. "schlanke" Elektronikschrott-Verordnung, denn von der geplanten Verordnung werden nur Geräte der sog. Informations-, Büro- und Kommunikationstechnik erfaßt (z.B. Computer, Laptop, Notebook, Computermonitore, Computerdrucker, Scanner, elektronische Schreibmaschinen, Fotokopiergeräte, Telefax- und Telefongeräte, Tageslichtprojektoren usw.).Nicht erfaßt werden von der geplanten ITVO die sog. "weiße Ware" (z.B. ausgediente Waschmaschinen, Geschirrspüler, Wäschetrockner, Elektroherde usw.) und die sog. "braune Ware" (z.B. ausgediente Fernsehgeräte, CD-Player, Schallplattenspieler, Radiogeräte usw.).

In § 3 der geplanten ITVO ist vorgesehen, daß die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 KrW-/AbfG) die in ihrem Gebiet aus privaten Haushaltungen anfallenden IT-Geräte erfassen und sie in den Übergabenstellen (verwerterspezifisch sortiert) für die Abholung durch die Hersteller bereitstellen. Übergabestellen sind nach § 2 Abs. 6 der geplanten ITVO diejenigen Einrichtungen, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im Einvernehmen mit den Verbandsvertretungen der Hersteller benannt worden sind. Als sog. Übergabestellen ist grundsätzlich ein Übergabepunkt in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen. Zu den Kostentragungspflichten wird in der geplanten ITVO geregelt, daß die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Kosten für die Erfassung und verwerterspezifische Sortierung der ausgedienten IT-Geräte übernehmen. Die Hersteller sollen die Kosten ab Abholung von den Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger tragen ( Transportkosten, Zerlegungs- und Verwertungskosten). Darüber hinaus sollen die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sämtliche Kosten (Erfassungs- und Verwertungskosten) für die sog. "Alt-Alt-Geräte" übernehmen, d.h. diejenigen IT-Geräte, die vor dem Inkrafttreten der geplanten ITVO verkauft, d.h. in den Markt gebracht worden sind.

Zu dem erneuten Entwurf des Bundesumweltministeriums (Stand: 15 Mai 1997) hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vorsorglich gegenüber den Umweltministerien der Länder im wesentlichen dahin Stellung genommen, daß es nicht sinnvoll erscheint, nur eine Verordnung zu erlassen, die sich allein auf die sog. Informations-, Büro- und Kommunikationstechnikgeräte bezieht, weil durch eine solche Verordnung nur ca. 7 bis 10 % des Elektronikschrotts erfaßt werden. Es wurde daher weiterhin die Forderung erhoben, eine umfassende Elektronikschrott-Verordnung zu erlassen, die nicht nur die IT-Geräte, sondern zumindest auch die sog. "weiße und braune Ware" umfaßt. Insbesondere soll vom Regelungsumfang an den bereits im Jahr 1991 vorgelegten Entwurf einer Elektronikschrott-Verordnung angeknüpft werden. Durch eine umfassende Elektronikschrott-Verordnung würden nicht nur alle Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten in bezug auf ihre Produktverantwortung nach den §§ 22 ff. KrW-/AbfG gleichmäßig in die Pflicht genommen, sondern es würden sich dadurch auch größere Kostenentlastungseffekte bei den Kommunen und für den gebührenzahlenden Bürger ergeben, zumal bereits zahlreiche Kommunen seit längerem mit der Erfassung und Verwertung der sogenannten "weißen und braunen Ware" begonnen haben. Dies gilt insbesondere für die Altkühlschrank-Entsorgung. Auch macht der Trend zu Multimedia-Geräten, also die zunehmende Verschmelzung von Informations- und Unterhaltungselektronik, eine Grenzziehung zwischen Informationstechnikgeräten und anderen Geräten immer schwieriger.

Darüber hinaus ist durch die kommunalen Spitzenverbände deutlich gemacht worden, daß eine verwerterspezifische Sortierung der IT-Altgeräte zusätzliche Kosten verursacht, so daß eine Mehrbelastung der gebührenzahlenden Bürger vorprogrammiert ist. Es ist deshalb erneut vorgeschlagen worden, den Kommunen in der IT-GeräteV für die Erfassung und verwerterspezifische Vorsortierung der IT-Altgeräte ein Bereitstellungsentgelt zuzugestehen. Dieses Bereitstellungsentgelt könnte durch die Kommunen von den durch die Hersteller beauftragten Verwerterbetrieben bei Abholung an den Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erhoben werden. Die Höhe des Bereitstellungsentgeltes kann vor Ort ausgehandelt werden. Ein solches Bereitstellungsentgelt hätte den Vorteil, daß es nicht zu unmittelbaren Zahlungsströmen zwischen den Kommunen und den IT-Geräteherstellern kommt und damit eine sog. Finanzpool vermieden wird. Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten.

Az.: IV/2 32-18 qu/mu

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