Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 254/2006 vom 24.02.2006

Informationspflicht bei nicht berücksichtigten Bewerbungen

Nach § 13 Vergabeverordnung ist der Auftraggeber ohne entsprechenden Antrag verpflichtet, die nicht berücksichtigen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsabschluss zu informieren. § 13 Vergabeverordnung auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des § 97 Abs. 6 GWB stellt als materiell-gesetzliche Vorschrift eine Spezialregelung zu § 27a Nr. 1 Abs. 1 VOB/A und § 27a VOL/A dar. § 13 Vergabeverordnung ist daher in jedem Fall bei europaweiten Vergabeverfahren und ohne entsprechenden Antrag der Bieter mit der Verpflichtung des Auftraggebers zur Vorabinformation an den nicht berücksichtigten Bieter 14 Kalendertage vor dem Vertragsschluss anzuwenden.

Es ist unverkennbar, dass die Regelungen der §§ 27a VOB/A und 27a VOL/A sich hinsichtlich der Informationspflichten überschneiden, denn es besteht die Möglichkeit, auch auf der Grundlage des § 27a Nr. 1 Abs. 1 VOB/A bzw. § 27a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A, dass zumindest Bietern vor Erteilung des Zuschlags die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebots noch mitgeteilt werden. In der Regel wird jedoch erst nach der Auftragserteilung - also dem Zustandekommen des Vertrages - der Antrag gestellt, bestimmte Informationen zu erhalten. Hierfür ist dann § 27a VOB/A bzw. § 27a VOL/A einschlägig. Auskünfte werden jedoch nur auf Antrag der Bewerber oder Bieter erteilt.

Az.: II/1 608-00

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