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StGB NRW-Mitteilung 520/2021 vom 20.09.2021

Infektionsschutzgesetz geändert

Bundestag und Bundesrat haben weitere Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen. Dazu gehören die Verpflichtung, bei der Einreise über einen Test-, Impf- oder Genesungsnachweis zu verfügen sowie eine Auskunftspflicht von Beschäftigten in Kitas, Schulen und Pflegeheimen zu ihrem Corona-Impf- oder Genesenenstatus.

Der vom Bundestag am 07.09.21 und vom Bundesrat am 10.09.21 beschlossene Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) passt dieses an die geänderte Lage durch Impfungen in der Bevölkerung an. Als neuer Maßstab wird die Hospitali-sierungsrate, also die Zahl der Corona-Patienten in Krankenhäusern, als wesentlicher Maßstab für die Corona-Schutzvorkehrungen benannt. Berücksichtigt werden sollen aber auch weitere Indikatoren. Genannt wird die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen, die Zahl der Intensivbetten und die Zahl der Geimpften. Die Länder sollen festlegen können, wo kritische Schwellenwerte liegen. Dies soll die bisherige Orientierung an den Infektionszahlen ablösen, die wegen vieler Geimpfter als nicht mehr uneingeschränkt aussagekräftig gilt.

Ferner ist in bestimmten Einrichtungen eine Auskunftspflicht der Mitarbeiter zu ihrem Impf- oder Genesenenstatus vorgesehen, darunter sind Kindertagesstätten, Schulen und Pflegeheimen. Der Status soll über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Art und Weise der Beschäftigung entscheiden können. Die Regelung gilt nur bei einer vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die der Bundestag in der Sondersitzung am 25. August um drei weitere Monate verlängert hatte.

Außerdem wurde beschlossen, die schon vielerorts umgesetzte 3G-Regel nun ebenfalls ausdrücklich im Infektionsschutzgesetz zu verankern. Damit haben nur noch Geimpfte, Genesene und Getestete Zugang zu bestimmten Innenräumen. Zum präventiven Infektionsschutz können demnach auch Verpflichtungen zur Vorlage entsprechender Nachweise vorgesehen werden – wie zum Beispiel auch schon Abstandsgebote oder Pflichten zum Maske-Tragen.

Quelle: DStGB Aktuell 3621 vom 10.09.21

Az.: 15.1.2-007/001

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