Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 143/2021 vom 02.03.2021

Infektionsschutz- und besondere Arbeitsschutzmaßnahmen für körpernahe Dienstleistungen nach § 12 CoronaSchVO

Nach aktuellem Stand sind neben den medizinisch notwendigen Dienstleistungen ab dem 1. März 2021 bestimmte körpernahe Dienstleistungen unter Beachtung von Infektionsschutz- und besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen wieder zulässig.

Gerade bei körpernahen Dienstleistungen hat der hygienische Umgang mit Werkzeugen und Materialien eine besondere Bedeutung für einen sicheren Infektionsschutz. Hierzu ist bei Tätigkeiten, die in ihren Geltungsbereich fallen, vor allem die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des Landes Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung strikt zu beachten.

Darüber hinaus sind die Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen nach § 4 der CoronaSchVO sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) zu beachten.

Das dazugehörige Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) mit detaillierten Vorgaben zu Hygienemaßnahmen finden Sie hier.

Az.: 15.1.2-007/002

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