Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 218/2007 vom 06.03.2007

Impressumspflicht geändert

Im Zuge der Zusammenfassung von Teledienstegesetz und Mediendienstestaatsvertrag zum Telemediengesetz (TMG), das seit dem 01.03.2007 im Kraft ist (siehe StGB NRW-Mitteilung 166/2007), wurde die Impressumspflicht für Homepages geändert. Während bislang Internetseiten, die "aufgrund nachhaltiger Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt" wurden, Angaben zum Betreiber beinhalten mussten, gilt dies nunmehr nur noch für "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" (§ 5 TMG). Damit dürfte eine Impressumspflicht für behördliche Internetseiten nach dem TMG nicht bestehen. Jedoch ist zu bedenken, dass der ebenfalls neu gefasste § 55 des Rundfunkstaatsvertrags (siehe www.lfk.de/gesetzeundrichtlinien/rundfunkstaatsvertrag/main.html) jetzt verlangt, dass Telemedienangebote, "die nicht ausschließlich persönlichen oder famliären Zwecken dienen", Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten des Betreibers (bei juristischen Personen) nennen müssen. Ob dieser Regelungsanspruch angemessen ist, ist fraglich. Bis auf weiteres dürfte es sich aber empfehlen, diesem Auftrag nachzukommen.

Az.: I/2 800-01

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