Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 307/2013 vom 26.04.2013

Immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen

Am 20.02.2013 hat das Umweltministerium den Erlass über „immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen“ in Kraft gesetzt. Der Erlass regelt den Einsatz von Abluftreinigungsanlagen bei Tierhaltungsanlagen, die Abdeckung von Anlagen zur Lagerung von Gülle sowie den Umgang mit der Bioaerosol-Problematik in emissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von Tierhaltungsanlagen. Die Geschäftsstelle hatte mit Schnellbrief vom 20.11.2012 (Nr. 167/2012) über den damaligen Entwurf des Erlasses informiert.

Bei großen Schweinehaltungsanlagen mit mehr als 2.000 Plätzen werden ab diesem Zeitpunkt in NRW Filteranlagen gefordert. Von diesen Ställen gehen Schadstoffe wie Stäube und Ammoniak sowie Gerüche aus, die die Nachbarschaft und die Umwelt erheblich belasten können. Die von diesen Anlagen in die Luft gelangenden Pilze, Bakterien und Viren können darüber hinaus die Gesundheit der Anwohner beeinträchtigen. Zur Vorsorge gegen diese Belastungen und Gefahren ist daher in Genehmigungen von großen Schweinehaltungsanlagen der Einbau von Abluftreinigungsanlagen festzuschreiben. Dort, wo dies bei bestehenden Anlagen technisch möglich und verhältnismäßig ist, ist ihr Einbau auch nachträglich anzuordnen. Allerdings gilt für Bestandsanlagen eine Umsetzungsfrist von drei Jahren. Bei kleinen Anlagen mit weniger als 2.000 Mastschweinen und Anlagen zur Geflügelhaltung werden Filter dann gefordert, wenn durch den Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.

Der Erlass kann unter folgender Internetadresse abgerufen werden: www.umwelt.nrw.de/ministerium/presse/presse_aktuell/presse130220_b.php. Das Land will unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände für die Dauer von 9 Monaten eine behördenübergreifende Arbeitsgruppe einberufen. Diese soll den Erlass in seiner Umsetzung begleiten. Von Seiten der kommunalen Spitzenverbände werden Vertreter von BlmschG-Genehmigungsbehörden sowie Unteren Baubehörden entsandt.

Az.: II gr-ko

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