Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 321/1997 vom 20.06.1997

Hygieneanforderungen in Tageseinrichtungen für Kinder

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen gibt mit Erlaß vom 12.02.1997, AZ: IV A 2 - 62 52.01 folgendes bekannt:

"In den letzten Jahren stand immer wieder zur Diskussion, ob Kindertageseinrichtungen auch als Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung gem. § 2 Lebensmittel-Hygiene-Verordnung anzusehen sind.

Einvernehmlich mit dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen wurde folgende Lösung gefunden.

Der Charakter einer Kindertageseinrichtung kann aufgrund der Größenordnung nicht mit dem einer Wohngruppe verglichen werden. Jedoch sollen auch hier Kinder familienähnliche Erfahrungen machen. Rahmenbedingungen geben dafür u.a., daß in den "Empfehlungen für Tageseinrichtungen für Kinder" festgelegte Raumprogramm. Die Küchen in Kindertageseinrichtungen haben keinen "Großküchencharakter", sondern sind in das Raumprogramm integriert. Kindertageseinrichtungen lassen sich nicht unbedingt unter dem Begriff der Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung subsumieren.

Der Aspekt der Betreuung von Kleinkindern darf insbesondere in der heutigen Zeit hinsichtlich der Hygieneanforderungen nicht unterschätzt werden. Ich weise hier nur auf die EHEC-Problematik hin, die auch bei uns jederzeit aktuelle werden kann.

Folgende Anforderungen in Küchen von Kindertageseinrichtungen sind unverzichtbar:

- Ein zusätzliches Handwaschbecken; sofern in bestehenden Einrichtungen ein Nachrüsten aus baulichen Gründen nicht möglich ist, muß auf die Einhaltung der Hygiene höchste Sorgfalt gelegt werden;

- ein Fliegenschutz vor dem Küchenfenster;

- Sicherstellung der regelmäßigen (mindestens einmal jährlich) Fortbildung des hauswirtschaftlich tätigen Personals hinsichtlich der notwendigen Hygieneanforderungen;

zur Sicherstellung eines vorbeugenden Verbraucherschutzes keine Verwendung von Lebensmitteln, die für Kinder nicht unbedenklich sind (wie z.B. rohes Hackfleisch und Rohmilch).

Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft hat seine nachgeordneten Behörden entsprechend angewiesen.

Ich bitte die o.a. Regelung allen betroffenen Stellen in ihren Zuständigkeitsbereich zugänglich zu machen und sicherzustellen, daß gemäß o.g. Ausführungen verfahren wird."

Az.: II/2

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