Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 13/2009 vom 24.11.2008

Hundesteuer und Existenzminimum

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit einem Urteil vom 16.10.2008 (Az.: 2 K 3211/08) entschieden, dass eine Steuer dann unverhältnismäßig ist, wenn sie aus demjenigen zu bezahlen ist, was der Staat dem Einzelnen zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins als Existenzminimum zur Verfügung stellt. Da die Hundesteuer bei der Bestimmung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werde, sei deren Erhebung bei denjenigen, die ihren Lebensunterhalt aus dem zur Führung eines menschenwürdigen Daseins staatlich garantierten Existenzminimum bestreiten müssen, unverhältnismäßig. Dies gelte auch bei Haltung von Hunden, die aufgrund bestimmter Rasse- oder anderer Merkmale einer erhöhten Besteuerung unterliegen. Das Urteil ist für Mitgliedskommunen im Intranet-Angebot des Verbandes unter „Fachinfo & Service“, „Fachgebiete“, „Finanzen und Kommunalwirtschaft“, „Steuern“, „Kommunale Aufwandsteuern“, „Hundesteuer“ abrufbar.

Gemäß der örtlichen Hundesteuersatzung ist für Hunde, die von Personen gehalten werden, die Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (ALG II ohne Zuschlag nach § 24 SGB II) oder Sozialgeld nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen nach dem 3. bzw. 4. Kapitel des SGB XII erhalten und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes zu ermäßigen, allerdings nur für einen Hund. Für gefährliche Hunde wird eine solche Steuerermäßigung nicht gewährt. Diese Ermäßigungsmöglichkeit führt nach Auffassung des VG Gelsenkirchen nicht zu einer Verfassungsmäßigkeit der Hundesteuerpflicht des beschriebenen Personenkreises.

Gemäß der Hundesteuer-Mustersatzung des StGB NRW wird fakultativ folgende Regelung vorgeschlagen:

„Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 SGB XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19 bis 27 SGB II) erhalten, sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag um ... gesenkt.“

Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen wäre diese Vorschrift nur rechtmäßig, wenn die Steuer auf Antrag um 100 % gesenkt würde.

Das VG Gelsenkirchen hat die Berufung zugelassen. Nach uns vorliegenden Informationen wird die beklagte Stadt Dortmund auch Berufung einlegen. Unseres Erachtens hat eine solche Berufung durchaus gute Aussicht auf Erfolg. Das VG Gelsenkirchen verkennt u. E. in dem Urteil den Charakter der Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer. In einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2008 zur Erhebung von Zweitwohnungssteuer für Studierende (Az.: Az.: 9 C 13.07, 9 C 14.07,9 C 15.07, 9 C 17.07) führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es im Rahmen der im Steuerrecht zulässigen Typisierung nicht darauf ankomme, ob im Einzelfall Leistungsfähigkeit gegeben sei. Außerdem hätte die Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen zur Konsequenz, dass bei bestimmten Personenkreisen eine Lenkungswirkung der Aufwandsteuern nicht mehr zum Tragen kommen könnte.

Vor dem Hintergrund des anstehenden Berufungsverfahrens empfehlen wir, zunächst keine Änderung der örtlichen Hundesteuersatzungen im Sinne der Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen vorzunehmen. Der Ausgang des Berufungsverfahrens sollte vielmehr abgewartet werden. Der StGB NRW wird daher zunächst auch seine Hundersteuer-Mustersatzung nicht ändern und über neue Entwicklungen in der Sache informieren.

Az.: IV/1 933-01/1

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