Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 251/2007 vom 23.03.2007

Hundekot-Tütenspender und Abfallgebühren

Aus gegebenem Anlass weist die Geschäftsstelle auf Folgendes hin:

Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Landesabfallgesetz NRW gehören zu den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Abfallgebühr auch die Kosten, die durch die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von sogenannten Straßenpapierkörben entstehen. Hierdurch werden diese Kosten ausdrücklich kraft Gesetzes den betriebsbedingten Kosten der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zugeordnet. Unter den umgangssprachlich geprägten „Straßenpapierkörben“ sind dabei öffentliche Abfallbehältnisse zu verstehen, die z. B. in Fußgängerzonen, an Bus- und Straßenbahnhaltestellen, in Grün- und Parkanlagen aufgestellt werden und in die jedweder Abfall eingeworfen werden kann.

Ob hierunter auch so genannte „Hundekot-Tütenspender“ verstanden werden können, ist in der Rechtsprechung bislang nicht entschieden worden. Dagegen spricht, dass „Hundekot-Tütenspender“ in erster Linie dazu dienen, Tüten bereitzuhalten, mit denen Hundekot vom Boden aufgenommen und entsorgt werden kann. „Hundekot-Tütenspender“ sind damit keine öffentlichen Abfallbehältnisse (Straßenpapierkörbe) in denen Abfälle (wie z. B. Eispapier, Bananenschalen, Zigarettenkippen, Fast-Food-Verpackungen) entsorgt werden können, so dass grundsätzlich ein Prozessrisiko besteht, wenn diese über die Abfallgebühr abgerechnet und nicht über allgemeine Haushaltsmittel finanziert werden. „Hundekot-Tütenspender“ sind auch nicht mit öffentlichen Abfallbehältnissen vergleichbar, in die ein Zigarettenaschenbecher integriert ist, weil diese kombinierten öffentlichen Abfallbehälter in erster Linie dazu dienen, einen Brand im Abfallbehälter zu vermeiden und ein sonstiges Wegwerfen von Zigarettenkippen abzustellen. Im Übrigen kann nur aus den bislang bekannt gewordenen Erfahrungssätzen von Städten und Gemeinden berichtet werden, dass so genannte Hundekot-Tütenspender selten von Hundeeigentümern benutzt werden. Daneben ist auch bekannt geworden, dass die Tüten aus den Tütenspendern auch von Dritten, die keine Hundeeigentümer sind, für andere Zwecke entnommen und verwendet wurden.

Az.: II/2 33-10 qu/ko

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