Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 313/2004 vom 31.03.2004

Hundegesetz und Verhältnismäßigkeit von Mikrochips

Nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluß vom 05.03.2004, 5 B 2640/03) ist die in § 11 Abs. 2 S. 1 LHundG NRW angeordnete generelle Verpflichtung, große Hunde i.S.v. § 11 Abs. 1 LHundG NRW fälschungssicher mit einem Mikrochip zu kennzeichnen, verhältnismäßig. Dies gilt auch, wenn der Hund bereits eine Tätowierung zur Kennzeichnung aufweist. Denn eine Tätowierung bietet nicht in gleicherweise wie der geforderte Mikrochip die Möglichkeit zur schnellen Identifizierung und Zuordnung eines Hundes. Nach dieser Rechtsprechung war der Gesetzgeber auch nicht gehalten, von der vorgeschriebenen Kennzeichnungsmethode abzusehen, weil es gegebenenfalls in Einzelfällen zu Komplikationen nach der Implantation eines Mikrochips kommen mag. Es ist nach dieser Rechtsprechung nicht ersichtlich, daß eine andere, gleich effektive Kennzeichnungsmethode insgesamt für die Tiere schonender wäre. Auch sei nicht erwiesen, daß eine Kennzeichnung mit Hilfe einer Tätowierung regelmäßig mit weniger Schmerzen für das betroffene Tier verbunden ist.

Az.: I/2 100-00/3

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