Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 335/2003 vom 23.04.2003

Hundegesetz NRW

In unserem Schnellbrief 94/2002 vom 20.12.2002 zum Landeshundegesetz hatten wir berichtet, daß das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 18.12.2002 die Hundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein für nichtig erklärt hat. Nach der Pressemitteilung des Gerichts war dies damit begründet worden, daß die Verordnung die Gefährlichkeit von Hunden allein aus der Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen ableitete. Das Urteil liegt der Geschäftsstelle nunmehr vor. Aus ihm kann aber keine Nichtigkeit des Hundegesetzes NRW abgeleitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die entsprechende Verordnung des Landes Schleswig-Holstein deshalb für nichtig angesehen, weil ein bloßer Gefahrenverdacht kein Einschreiten mittels einer ordnungsbehördlichen Rechtsverordnung ermöglicht. Vielmehr bedarf nach dieser Rechtsprechung der Eingriff der staatlichen Gewalt in die Freiheitssphäre der Hundehalter zum Zweck der Gefahrenvorsorge eines besonderen Gesetzes. Diese Anforderung erfüllt das Hundegesetz NRW. Denn nach § 1 HundeG ist Zweck dieses Gesetzes, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.


Az.: I/2 100-00/3

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