Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 37/1996 vom 20.01.1996

Hospizbewegung und Heimgesetz

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat uns zur Durchführung des Heimgesetzes bei stationären Hospizen folgendes mitgeteilt:

"Wie mir bekannt gemacht wurde, ist ein stationäres Hospiz in NRW vom örtlichen Träger der Sozialhilfe aufgefordert worden, sich der Heimaufsicht zu unterstellen, da Hospize unter das Heimgesetz fallende Einrichtungen seien. Dieser Auffassung ist nachdrücklich zu widersprechen. Nach der Konzeption des Landes handelt es sich bei stationären Hospizen nicht um Einrichtungen nach § 1 des Heimgesetzes, da sie sich vor allem in Bezug auf Zielsetzung, Aufgabenzuschnitt und Leistungsspektrum deutlich von den traditionellen Einrichtungen zur Betreuung von alten, pflegebedürftigen und behinderten Menschen unterscheiden.

Im Zentrum des Hospiz-Leistungsangebotes steht nicht die Pflege, sondern die psychosoziale Betreuung und Begleitung unheilbar schwerkranker sterbender Menschen und ihrer Angehörigen im Rahmen eines interdisziplinär und palliativmedizinisch ausgerichteten Versorgungskonzepts. Entscheidend ist ferner, daß das Ziel des Aufenthalts der Hospizbewohner nicht auf eine Dauerunterbringung gerichtet ist, sondern auf eine baldmögliche Entlassung nach Hause. Entsprechend liegt die Verweildauer bei den Hospizen in NRW durchschnittlich bei ca. 3 bis 4 Wochen.

Stationäre Hospize sind außerdem im Gegensatz zu Pflegeheimen kleine Einrichtungen mit bis zu 12 Plätzen, deren bauliche bzw. räumliche Gestaltung und personelle Ausstattung auf die besonderen Bedürfnisse der vorgenannten Personengruppen ausgerichtet sind. Sie bieten in der Regel auch eine Kurzzeit-, Tages- und Nachtbetreuung an, die vor allem die pflegenden Angehörigen entlasten soll.

Abschließend möchte ich noch einmal darauf hinweisen, daß die Unterstellung von Hospizen unter das Heimgesetz im eindeutigen Widerspruch zu dem vom Land entwickelten Hospizkonzept steht."

Az.: II/2 825-3

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