Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 461/2005 vom 19.05.2005

Hochwasserschutzgesetz in Kraft

Das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03. Mai 2005 ist am 10. Mai 2005 in Kraft getreten (BGBl. I 2005, S. 1244 ff.). Das in Kraft getretene Hochwasserschutzgesetz ist ansatzweise verbessert worden. So sind z.B. die ursprünglich vorgesehenen Restriktionen für die Landwirtschaft (z.B. zur Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen in Überschwemmungsgebieten) komplett entfallen. Gleichwohl ist das Gesamtergebnis nicht befriedigend. Das Hochwasserschutzgesetz ändert insbesondere in Artikel 1 das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und in Artikel 2 das Baugesetzbuch. Zu den Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz kann im Wesentlichen Folgendes festhalten werden:

Schwerpunkt des Hochwasserschutzgesetzes ist die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes. In § 31 b Abs. 1 WHG n. F. findet sich eine gesetzliche Definition der Überschwemmungsgebiete, die die Länder binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes auf der Grundlage eines 100jährigen Hochwasser (HQ 100) förmlich festlegen müssen. Diese Regelung stellt keine wesentliche Änderung der geltenden Rechtslage dar, da in allen Landeswassergesetzen (in NRW: §§ 112 ff. LWG NRW) entsprechende Gebiete bereits heute auf der Grundlage des HQ 100 im Rahmen eines förmlichen Verfahrens ausgewiesen werden. Wichtig ist, dass nach § 31 b Abs. 4 WHG n.F. nunmehr auch in Überschwemmungsgebieten unter sehr engen (kumulativen) Voraussetzungen die Ausweisung von Baugebieten durch die zuständige Behörde zugelassen werden kann. Insoweit ist den Forderungen des DStGB und des StGB NRW zumindest im Ansatz Rechnung getragen worden. Der DStGB hatte im Rahmen seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass den Belangen des Hochwasserschutzes durch entsprechende bauordnungsrechtliche Maßnahmen und Auflagen ausreichend Rechnung getragen werden kann, so dass ein absolutes Bauverbot nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar sei.

Das Gesetz sieht darüber hinaus in § 31 c WHG n. F. die Einführung sog. „überschwemmungsgefährdeter Gebiete“ vor, die unter Schutz zu stellen sind. Die Festlegung dieser Gebiete erfolgt durch die Bundesländer durch „Darstellungen in Kartenform“. In dem am 12. Mai 2005 in Kraft getretenen neuen Landeswassergesetz (GV NRW 2005, S. 463 ff.) ist hierzu in § 112 Abs. 3 LWG NRW n. F. bestimmt worden, dass bis zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes die Verbote und Befreiungsmöglichkeiten von den Verboten nach § 113 LWG NRW im Hinblick auf Überschwemmungsgebiete auch für Gebiete gelten, die bei einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in 100 Jahren zu rechnen ist, überschwemmt werden, soweit diese Gebiete in Arbeitskarten der zuständigen Behörde dargestellt sind. Die zuständige Behörde legt die Karte für die Dauer von zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. Zudem bewahrt die zuständige Behörde die Karte nach Ablauf der Auslegungsfrist zur kostenlosen Einsicht für jedermann auf.

Der StGB NRW hatte diese Verfahrensweise im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Landeswassergesetzes NRW kritisiert, zumal die Festlegung von überschwemmungsgefährdeten Gebiete hiernach nur über die Ausweisung in Karten erfolgt ohne weiteren Rechtssetzungsakt. In diesem Zusammenhang wird nach wie vor durch den StGB NRW erwartet, dass bei der Festlegung von überschwemmungsgefährdeten Gebieten die Städte und Gemeinden frühzeitig eingeschaltet und informiert werden.
Insgesamt kann den Städten und Gemeinden nur empfohlen werden, die Festlegung von Überschwemmungsgebieten nach § 112 Landeswassergesetz NRW und die Festlegung von sog. überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach § 112 Abs. 3 LWG NRW n.F. sorgsam zu verfolgen und mit den zuständigen Bezirksregierungen einen konstruktiven Kontakt zu halten.

Schließlich sind die ursprünglich im Gesetzentwurf zu einem Hochwasserschutzgesetz enthaltenen Verbote des Ackerbaus in Überschwemmungsgebieten aufgrund des massiven Protestes des DStGB und des StGB NRW ersatzlos weggefallen.

Az.: II/2 20-00 qu/g

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