Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 386/2005 vom 21.04.2005

Hochwasserschutzgesetz des Bundes

Am 21.3.2005 haben sich Bund und Bundesländer auf ein Artikelgesetz zum vorbeugenden Hochwasserschutz verständigt. Dieses Artikelgesetz war vom Bundesrat Ende September 2004 noch abgelehnt worden. Der Umweltausschuss des StGB NRW hatte in seiner 104. Sitzung am 16. November 2004 Bund und Land NRW aufgefordert, die kommunale Planungshoheit im Rahmen der Festlegung von Überschwemmungsgebieten und sog. überschwemmungsgefährdeter Gebiete zu berücksichtigen. Hierzu gehöre insbesondere, dass überschwemmungsgefährdete Gebiete in einem förmlichen Verfahren mit umfassender Beteiligung der betroffenen Kommunen festgelegt werden.

Im Einzelnen:

Das nunmehr beschlossene, aber noch nicht in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes ist zwar ansatzweise verbessert worden. So sind z.B. die ursprünglich vorgesehenen Restriktionen für die Landwirtschaft (z.B. zur Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen in Überschwemmungsgebieten) komplett entfallen. Gleichwohl ist das Gesamtergebnis nicht befriedigend. Im Wesentlichen kann folgendes festgehalten werden:

Schwerpunkt des Artikelgesetzes ist nach wie vor die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG):

- Überschwemmungsgebiete, § 31 b Abs. 1

In § 31 b Abs. 1 findet sich eine gesetzliche Definition der Überschwemmungsgebiete, die die Länder binnen 5 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes auf der Grundlage eines hundertjährigen Hochwassers (HQ 100) förmlich festlegen müssen.

Diese Regelung stellt keine wesentliche Änderung der geltenden Rechtslage dar, da in allen Landeswassergesetzen (in NRW: §§ 112ff. LWG NRW) entsprechende Gebiete bereits heute auf der Grundlage des HQ 100 im Rahmen eines förmlichen Verfahrens ausgewiesen werden.

Wichtig ist, dass nach § 31 b Abs. 4 nunmehr auch in Überschwemmungsgebieten unter sehr engen (kumulativen) Voraussetzungen die Ausweisung von Baugebieten durch die zuständige Behörde zugelassen werden kann.

Insoweit ist den Forderungen des DStGB und des StGB NRW zumindest im Ansatz Rechnung getragen worden. Der DStGB hatte im Rahmen seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass den Belangen des Hochwasserschutzes durch entsprechende bauordnungsrechtliche Maßnahmen und Auflagen ausreichend Rechnung getragen werden kann, so dass ein absolutes Bauverbot nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar sei.

- Überschwemmungsgefährdete Gebiete, § 31 c

Das Gesetz sieht als neue Kategorie die Einführung sog. „überschwemmungsgefährdeter Gebiete“ vor, die unter Schutz zu stellen sind. Dazu gehören beispielsweise Flächen, die bei Deichbrüchen überflutet werden. Die Festlegung dieser Gebiete erfolgt durch die Länder durch „Darstellungen in Kartenform“ ohne förmliches Verfahren und ohne Beteiligung der Öffentlichkeit (und der betroffenen Kommunen).

Aus Sicht des DStGB und des StGB NRW beinhaltet das Gesetz nach wie vor keine ausreichende Definition dieser Gebiete. Eine Festlegung diese Gebiete soll ausschließlich durch Ausweisung in Karten durch die Länder ohne weiteren Rechtsetzungsakt erfolgen. Dieses Verfahren ist massiv durch den DStGB und de StGB NRW kritisiert worden, leider ohne Erfolg.

- Verbot des Ackerbaus in Überschwemmungsgebieten

Der Gesetzentwurf sah ursprünglich vor, den Ackerbau und Überschwemmungsgebieten vollständig zu verbieten. Diese Regelung ist auch nach massivem Protest des DStGB und des StGB NRW ersatzlos entfallen.

- Stand der Sach- und Rechtslage in NRW

Im Vorgriff auf das Artikelgesetz des Bundes zum vorbeugenden Hochwasserschutz enthält auch der Gesetzentwurf zur Änderung des LWG NRW (Landtags-Drucksache 13/6222) bereits in den §§ 112 ff. Regelungen zur Festlegung von Überschwemmungsgebieten und überschwemmungsgefährdeten Gebieten. Der StGB NRW hat in seiner Stellungnahme vom 15.7.2004 zu dem Referentenentwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes NRW (Stand: 14.5.2004) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „überschwemmungsgefährdete Gebiete“ nur in einem rechtstaatlichen Verfahren festgelegt werden können. Eine bloße Dokumentation in Kartenform und eine anschließende Bekanntmachung reiche nicht aus. Insbesondere müssten die Städte und Gemeinden auch bei der Festlegung überschwemmungsgefährdeter Gebiete umfassend beteiligt werden. Welche Regelungen im neuen LWG NRW nunmehr endgültig getroffen worden sind, bleibt abzuwarten. Es ist davon auszugehen, dass der Landtag im laufenden Gesetzgebungsverfahren über das neue LWG NRW, dass am 21.3.2005 beschlossene Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes berücksichtigt.

Az.: II/2 22-20 qu/g

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