Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 234/2000 vom 20.04.2000

Hinweispflichten nach § 12 Batterieverordnung

Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Einzelhandelsverband Nordrhein-Westfalen und die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen auf die Hinweispflichten der Unternehmen nach § 12 Batterieverordnung in einem Schreiben vom 22. März 2000 hingewiesen und die kommunalen Spitzenverbände darüber informiert. Das Schreiben wird nachfolgend im Wortlaut bekanntgegeben, damit auch die Kommunen umfassend in der Lage sind, die Unternehmen auf ihre Pflichten nach § 12 Batterieverordnung hinzuweisen:

"Die Rücknahme- und Hinweispflichten für den Handel nach der Batterieverordnung (BattV) vom 27.03.1998 (BGBl. 1 S. 658) sind am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten. Nach § 5 BattV muss der Handel ab diesem Zeitpunkt alle von ihm vertriebenen Batterien nach Gebrauch vom Verbraucher unentgeltlich zurücknehmen und den Herstellern zur Verwertung oder Beseitigung überlassen. Nach § 12 BattV ist der Handel verpflichtet, den Verbraucher an der Verkaufsstelle über die Rückgabemög lichkeiten für gebrauchte Batterien zu informieren.

Bezüglich der Umsetzung der Batterieverordnung haben Untersuchungen der Ver braucher-Zentrale NRW ergeben, dass die Mehrzahl der untersuchten Geschäfte der Hinweispflicht gemäß § 12 BattV entweder überhaupt nicht oder nicht den Vorgaben dieser Bestimmung entsprechend nachgekommen sind. So hatten nach einer von der Verbraucher-Zentrale bereits im Dezember 1998 durchgeführten Untersuchung von über 600 untersuchten Geschäften 94 % die Informationspflichten nicht erfüllt.

Eine Nachuntersuchung von Ende August bis Anfang September 1999 hat bei einer Stichprobe in 153 Geschäften in 12 Städten und Gemeinden in NRW ergeben, dass i n ¾ der Geschäfte (117 von 153) Schrifttafeln mit Hinweisen auf die Rückgabemög lichkeiten fehlten.

Ich nehme die meinem Hause von der Verbraucher-Zentrale NRW übermittelten Un tersuchungsergebnisse zum Anlass, nochmals auf die für den Handel nach der Batterieverordnung bestehenden Pflichten hinzuweisen.

Nach § 12 BattV hat der Handel an der Stelle der Abgabe durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln u. a. auf die Rückgabepflicht und -möglichkeit des End verbrauchers hinzuweisen. Dabei kann als Stelle der Abgabe zunächst der gesamte Ladenbereich in Betracht kommen.

Ob der Hinweispflicht im Einzelfall "durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln" Genüge getan wird, bestimmt sich nach Sinn und Zweck der Hinweispflicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Hinweispflicht zum einen die Rückgabebereitschaft der Verbraucher fördern, zum anderen aber auch dem Verbraucher seine gesetzliche Rückgabepflicht vor Augen führen soll. Diesem Zweck wird der Hinweis nur dann gerecht, wenn die Information den Endverbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kauf der Batterien erreicht.

Den Anforderungen an eine leichte Erkennbarkeit und Lesbarkeit wird daher nur genügt, wenn der Hinweis auf Grund seiner Größe sowie der farblichen und drucktech nischen Gestaltung vom Endverbraucher wahrgenommen werden kann, ohne dass er danach suchen muss.

Der Zweck der Hinweispflicht wird z. B. dann erfüllt sein, wenn der Hinweis an dem Regal, an dem der unmittelbare Besitzübergang an den Batterien stattfindet, oder an der Kasse, an der der Eigentumsübergang stattfindet, angebracht ist. Im Einzelfall kann aber auch ein besonders gut sichtbarer Hinweis im Eingangs- und Ausgangs bereich des Ladens genügen. Letztlich wird es dabei auch auf die örtlichen Gege benheiten im Einzelfall ankommen.

Bei der Aufstellung von Rücknahmeboxen, die mit dem Hinweis auf die Rückgabe möglichkeit bedruckt sind, dürfte der Hinweispflicht danach in aller Regel nur genügt werden, wenn diese sich in unmittelbarer räumlicher Nähe des Regals oder der Kasse befinden."

Az.: II

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