Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 1/2002 vom 05.01.2002

Hinweise zum Informationsfreiheitsgesetz

Am 01.01.2002 tritt das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ungeachtet aller kommunalen Einwände in Kraft (vgl. Schnellbrief Nr. 67 vom 21.11.2001). Gemäß § 11 Abs. 1 IFG NRW können die Kommunen für entsprechende Amtshandlungen Gebühren erheben, wobei die Gebührentatbestände gemäß § 11 Abs. 2 IFG NRW durch die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuß für innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) bestimmt werden.

Bislang ist eine solche Gebührenordnung noch nicht in Kraft. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW hat sich mit Schreiben vom 13.12.2001 an den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen gewandt, um auf die baldige Verabschiedung einer solchen Gebührenordnung hinzuweisen. Jedenfalls erscheint es uns vor dem Hintergrund der im IFG NRW vorgesehenen Gebührenregelung nicht geboten, vor Ort Gebührensatzungen betreffend die Auskunftserteilung nach dem IFG NRW zu erlassen. Wir gehen davon aus, daß jedenfalls Anfang 2002 eine entsprechende Gebührenordnung von Seiten der Landesregierung existiert.

Aus den Landesverbänden derjenigen Bundesländer, in denen bereits ein ähnliches Gesetz existiert (Schleswig-Holstein, Brandenburg) ist der Geschäftsstelle berichtet worden, daß die Anzahl der Informationsgesuche nach Inkrafttreten der Gesetze eher gering geblieben ist. Der befürchtete Ansturm auf die Verwaltungen ist insoweit ausgeblieben, was nicht zuletzt in der großen Anzahl der Ausschlußtatbestände begründet sein dürfte.

Die Auskunftsersuchen können unseres Erachtens nur von den jeweiligen Fachämtern, die die entsprechenden Informationen vorhalten, bearbeitet werden. Sollten Unklarheiten über das Bestehen des Akteneinsichtsanspruchs wegen etwaigem Vorliegen eines Ausschlußgrundes (z.B. Datenschutz) bestehen, sollte der verwaltungsinterne Datenschutzbeauftragte kontaktiert werden, da dieser am ehesten über entsprechendes Fachwissen verfügt.

Az.: I/2 038-02-14

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