Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 239/2005 vom 22.03.2005

Hinweis zur materiellen Wahlberechtigung bei der Landtagswahl

Alle Wählerinnen und Wähler sind nach dem Erlass des Innenministeriums NRW vom 21.03.2005 (Az.: 12-35.09.00) darauf hinzuweisen, dass sie nicht wahlberechtigt sind, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 LWahlG nicht (mehr) erfüllen. Die Wählerinnen und Wähler sollen deshalb entsprechend informiert werden. Die Information ist landeseinheitlich mit dem nachfolgenden Hinweistext zu veranlassen:

„Wahlberechtigt ist nach § 1 Landeswahlgesetz, wer am Wahltag

1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,

2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,

3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf nicht wählen. Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Person aufgrund der Eintragungen im Melderegister eine Wahlbenachrichtigung oder einen Wahlschein erhalten hat. Wenn eine im Melderegister eingetragene Person ihr Wahlrecht verliert, weil sie zum Beispiel eine andere Staatsangehörigkeit angenommen hat, ohne zuvor eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten zu haben, wird dies der Meldebehörde zumeist nicht bekannt. Es kann daher vorkommen, dass das Melderegister und infolgedessen das Wählerverzeichnis hinsichtlich der Staatsangehörigkeit fälschlicherweise eine unrichtige Eintragung enthalten.

Wer nicht wahlberechtigt ist und dennoch wählt, kann sich strafbar machen. Nach § 107 a Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Bereits der Versuch einer solchen Straftat ist strafbar.“

Es wird noch auf Folgendes hingewiesen:

- Bei der Briefwahl ist der Text zusammen mit den in § 18 Abs. 4 LWahlO genannten Unterlagen dem Wahlschein beizufügen.

- Neben dem Abdruck der Wahlbekanntmachung (vgl. § 30 Abs. 2 LWahlO) ist ein Plakat (DIN A 3) mit dem Text anzubringen.

Sowohl der Erlass als auch der Hinweistext können im Intranet unter Recht und Verfassung/Wahlen abgerufen werden.

Az.: I/2 024-60

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