Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 442/2006 vom 21.06.2006

Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII

Bestimmung und Festlegung der Regelsätze in der Sozialhilfe richten sich nach der zum SGB XII erlassenen Bundesregelsatzverordnung (Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Regelsatzverordnung – RSV -). Gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 SGB XII setzen die Landesregierungen durch Verordnung zum 1.7. eines jeden Jahres die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen dieser Rechtsverordnung fest.

Die Überprüfung und ggf. Neubemessung der Regelsätze erfolgt auf der Grundlage der jeweils aktuell vorliegenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die vor allem das Verbrauchsverhalten der unteren Einkommensgruppen statistisch erfasst. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII wird die Bemessung überprüft und ggf. weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen EVS vorliegen. Das für dieses Verhalten zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Auswertung der EVS 2003 und dir Prüfung der Weiterentwicklung der Regelsatzbemessung noch nicht abschließen und daher für die Regelsatzfestsetzung zum 1.7.2006 keine neuen Werte mitteilen können.

Dies hat zur Folge, dass die Dynamisierung der Regelsätze zum 1.7.2006 nicht auf der Grundlage der EVS erfolgt, sondern wie bisher an die Entwicklung der Renten gekoppelt ist (§ 4 RSV) und die Regelsätze daher nach dem aktuellen Rentenwert festzusetzen sind. Da dieser unverändert bleibt, ist auch eine Erhöhung der Regelsätze in der Sozialhilfe nicht möglich.

Gleichwohl ist die gem. § 28 Abs. 2 S. 1 SGB XII zum 1.7. eines jeden Jahres erforderliche Festsetzung der Regelsätze durch Rechtsverordnung der Landesregierung umzusetzen, weil die derzeit noch gültige Verordnung vom 31. Mai 2005 (GV.NRW. 2005 S. 612) die Regelsätze nur für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 30.6.2006 festsetzt. Daher hat die Landesregierung am 13.6.2006 die entsprechende Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe für die Zeit vom 1.7.2006bis 30.6.2007 beschlossen. Sie wird rechtzeitig im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

Auch die Barbeträge für Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben unverändert. Die Höhe des Barbetrages für Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, richtet sich nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (mindestens 89,70 Euro).

Az.: III 810 - 12

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