Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 424/2000 vom 05.08.2000

Heranziehung zu Kosten in der Jugendhilfe

Die Jugendministerkonferenz hat kürzlich eine Änderung des § 93 Abs. 5 SGB VIII (KJHG) mit der Zielsetzung, dass im Rahmen der Kostenheranziehung das Kindergeld eingesetzt werden kann, gefordert. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund wird eine entsprechende Gesetzesinitiative, wonach das Kindergeld als Kostenbeitrag in voller Höhe vereinnahmt werden kann, nachdrücklich unterstützen.

Nach § 93 Abs. 5 SGB VIII sind Mittel in Höhe der Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, neben dem Kostenbeitrag für Maßnahmen z.B. der Hilfe zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe einzusetzen. Nach dieser Vorschrift wurde entsprechend der Zielsetzung des Bundesgesetzgebers bei Verabschiedung des KJHG in der Vergangenheit das Kindergeld als Kostenbeitrag in voller Höhe vereinnahmt.

Die gegenwärtige Rechtslage führt dazu, dass den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe Einnahmeausfälle in einer Größenordnung von mehreren 100 Mio. DM jährlich entstehen. Hinzu kommt, dass der erhebliche administrative und personelle Aufwand des Trägers der Jugendhilfe bei der hilfsweisen Heranziehung des Kindergeldes und vergleichbarer Leistungen zu den Kosten unverhältnismäßig hoch ist.

Des weiteren wird durch die Nichtberücksichtigung des Kindergeldes bei der Heranziehung zu den Kosten das Nachrangprinzip der Jugendhilfe nachhaltig verletzt. Dies ist Angesicht der Dynamik des Anstiegs der Jugendhilfeleistungen innerhalb der kommunalen sozialen Leistungen fiskalisch nicht zu vertreten und führt dazu, dass kommunale Jugendhilfeleistungen auf den Prüfstand gestellt und zurückgenommen werden müssen.

Der DStGB unterstützt deshalb ausdrücklich den Beschluss der Jugendministerkonferenz zur Änderung des § 93 Abs. 5 SGB VIII. Darüber hinaus ist es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung notwendig, die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erstattung des Kindergeldes zu ändern und sie zu vereinfachen.

Az.: III 705 - 4

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