Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 365/2000 vom 05.07.2000

Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe

Der Vorstand des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge in Frankfurt a.M. hat kürzlich Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe verabschiedet. Das Bundessozialhilfegesetz läßt die Verpflichtungen der Unterhaltspflichtigen unberührt. Sie haben grundsätzlich Vorrang vor den Leistungen der Träger der Sozialhilfe. Die Heranziehung Unterhaltspflichtiger im Rahmen der Sozialhilfe ist nur insoweit zulässig, als nach bürgerlichem Recht eine Unterhaltsverpflichtung besteht und darüber hinaus die öffentlich-rechtlichen Vorschriften berücksichtigt werden.

Mit den Empfehlungen des Deutschen Vereins sollen die notwendigen Prüfungen erleichtert werden. Ferner wollen sie helfen, die Verhältnisse nach einheitlichen Gesichtspunkten zu beurteilen und das Prozessrisiko nach Möglichkeit zu beschränken. Um die Handhabung der Empfehlungen in der Praxis zu erleichtern, werden zunächst die Fallgruppen vorangestellt, bei denen der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, sowie Fallgruppen, bei denen von einer Geltendmachung des übergegangenen Anspruches abgesehen werden soll oder abgesehen werden kann.

Der Text der Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe ist bei Interesse im Wirtschafts- und Sozialdezernat des StGB NRW unter Fax-Nr.: 0211/4587-211 abrufbar.

Az.: III 950

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