Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 228/1996 vom 05.05.1996

Heranziehung der Eigenkompostierer zu den Kosten der Biotonne

Unter Bezugnahme auf die Mitteilungen des NWStGB vom 05. Februar 1996 (lf. Nummer 75) weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin: Das Verwaltungsgericht Köln hat in den Urteilen vom 26.03.1996 (14 K 7342/94, 14 K 2418/95) und 30.01.1996 (14 K 5322/93) entschieden, daß ein Bürger als Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung mit den Kosten für die Bioabfallerfassung und - verwertung, d.h. mit den Kosten für die Biotonne, über die Gebühr für das Restmüllgefäß nicht belastet werden darf, wenn er als Selbstkompostierer keine Biotonne in Benutzung nimmt. In den entschiedenen Fällen, hatten die Kommunen auch Selbstkompostierer über die Abfallgebühr für das Restmüllgefäß zu den Kosten der Biotonne herangezogen, weil in der Gebühr für das Restmüllgefäß auch Kosten der Bioabfallerfassung und -verwertung enthalten waren. Das VG Köln sieht hierin einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip (§§ 4, Abs. 2, 6 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KAG NW) weil die Selbstkompostierer, die überhaupt keine organischen Abfälle der kommunalen Abfallentsorgung zuführen, über die Gebühr für den Restabfallbehälter die Bio-Abfuhrkosten mit bezahlen, ohne diese Leistung der Gemeinde in Anspruch zu nehmen. Das VG Köln weist ausdrücklich darauf hin, daß auch das Argument nicht durchgreift, die Vorhaltekosten der Biotonne müßten von allen Gebührenpflichtigen getragen werden. Denn zum einen handelt es sich nach dem VG Köln bei den Kosten für die Sammlung und den Transport der Bioabfälle nicht um Vorhaltekosten, sondern um Kosten der konkreten Abfuhr. Zum anderen ist nach der Auffassung des VG Köln die Leistung "Bio-Abfuhr" für Selbstkompostierer gerade nicht vorzuhalten, da sie diese Leistung dauerhaft nicht in Anspruch nehmen. Der hierin gesehene Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ist nach Auffassung des VG Köln auch nicht durch § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NW gerechtfertigt, wonach mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden sollen. Denn die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NW lasse eine Verschiebung der Kostenblöcke aus der Bio-Abfuhr in den Kostenblock für die Restmüllabfuhr nicht zu. Bereits der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NW ergibt nach dem VG Köln, das diese Vorschrift keinen Verstoß gegen das gemäß § 6 Abs. 3 KAG NW zu beachtende Äquivalenzprinzip rechtfertigen kann. Das Landesabfallgesetz und das kommunale Abgabengesetz stehen als Landesgesetze nach Auffassung des VG Köln zwar gleichrangig nebeneinander und beide Gesetze enthalten in § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NW und § 6 KAG NW Regelungen, die zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung und zum Gebührenmaßstab Aussagen treffen. Durch die spätere ranggleiche Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NW (vor dem 1. Mai 1995: § 9 Abs. 2 Satz 2 Landesabfallgesetz NW) wird aber nach dem VG Köln das Erfordernis eines angemessenen Verhältnisses von Leistung und Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 3 KAG nicht ersetzt, d.h. das Äquivalenzprinzip des § 6 Abs.3 KAG NW ist zu beachten. Nach Auffassung des VG Köln hebt § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NW die Regelung des § 6 Abs. 3 KAG NW weder ausdrücklich auf, noch modifiziert er sie in bestimmter Weise. Vielmehr handelt es sich um eine allgemein gehaltene Anweisung, die der Satzunggeber bei der Wahl und Ausgestaltung des Gebührenmaßstabes im Rahmen des KAG beachten und umsetzen soll. Anders als in § 9 Abs. 2 Satz 1 Landesabfallgesetz NW, durch den ab 1992 Art und Umfang der ansatzfähigen Kosten abweichend von § 6 KAG zum Teil wesentlich erweitert worden ist, enthält § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NW (vormals § 9 Abs. 2 Satz 2 Landesabfallgesetz NW) nach der Auffassung des VG Köln keine konkrete Aussage, mit welchen Mitteln durch den Gebührenmaßstab Anreize geschaffen werden sollen. Es gibt demnach nach der Rechtsauffassung des VG Köln keine Anhaltspunkte dafür, daß die zwingende Regelung des § 6 KAG NW insbesondere das Äquivalenzprinzip ausgehebelt werden soll. Eine derartige Absicht hätte der Gesetzgeber nach dem VG Köln vor allem hinsichtlich des durch die Rechtsprechung konkretisierten Äquivalenzprinzipes ausdrücklich regeln müssen. Die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NW (vormals: § 9 Abs. 2 Satz 2 Landesabfallgesetz NW) ist bei dieser Auslegung nach Auffassung des VG Köln auch nicht bedeutungslos. Denn § 6 KAG, insbesondere § 6 Abs. 3 KAG eröffnet dem Satzungsgeber bei der Ausgestaltung der Gebührensatzungen Entscheidungspielräume, die insbesondere bei der Auswahl der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe nicht unerheblich sind. Im Rahmen dieser Spielräume ist eine Verwirklichung der Sollbestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 2 Landesabfallgesetz NW nach Auffassung des VG Köln möglich und ab dem 01.01.1996 auch erforderlich. Die Entscheidungsspielräume ermöglichen z.B. in der Wahl des Behältermaßstabes und der konkreten Ausgestaltung dieses Maßstabes verschiedene Regelungen, Abfallvermeidung und -verwertung gebührenrechtlich zu honorieren. Die Umschichtung von Kosten von einem Gebührenschuldner auf einen anderen Gebührenschuldner, der durch seine Inanspruchnahme der kommunalen Abfallentsorgung diese Kosten nicht verursacht hat, ist aber nach Auffassung des VG Köln unzulässig. Die zitierten Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, daß bereits mit Schnellbrief vom 04.04.1995 zur Vermeidung von Prozeßrisiken die Empfehlung ausgesprochen worden ist, bei der Erhebung einer Einheitsgebühr denjenigen Abfallgebührenschuldnern, einen Gebührenabschlag zu gewähren, die nachweislich Eigenkompostierung betreiben und keine Biotonne in Benutzung nehmen. In diesen Gebührenabschlag sollten grundsätzlich alle Kosten eingestellt werden, die der Biotonne zugeordnet werden können (z.B. Kosten für die Stellung der Bioabfallgefäße, Kosten der Kompostierung in der Kompostierungsanlage u.s.w.). Der Gebührenabschlag vermindert sich allerdings um diejenigen anderweitigen Kosten, die speziell den Eigenkompostierern nachvollziehbar und zurechenbar angelastet werden können. Zu diesen Kosten, die allein durch die Eigenkompostierer als Nichtbenutzer der Biotonne veranlaßt werden und deshalb auch nur von ihnen zu tragen sind, können z.B. die Kosten für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Eigenkompostierung auf den Grundstücken der Eigenkompostierer gehören, soweit die Kommune diese Kontrollen durchführt.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, daß die gegenwärtige kommunalabgabenrechtliche Rechtslage als äußerst unbefriedigend anzusehen ist. Denn Gebührenabschläge für die Nichtbenutzung der Biotonne führen dazu, daß Bürger sich angehalten fühlen, die Biotonne nicht zu benutzen, nur um Gebühren zu sparen. Dies stellt die gesamte kommunale Bioabfallerfassung und -verwertung in Frage. Deshalb hat der NWStGB beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen den Vorschlag unterbreitet, in das neue Landesabfallgesetz NW 1996 eine Vorschrift aufzunehmen, wonach für die Nichtbenutzung der Biotonne allenfalls ein geringer Gebührenabschlag gewährt werden muß, wenn die Gefahr besteht, daß die Biotonne für die verbleibenden Nutzer anderenfalls unbezahlbar wird. Wir verweisen insoweit auf den Vorschlag für einen neuen § 9 Abs. 3 Satz 3 und die Begründung in den Arbeitsvorschlägen der kommunalen Spitzenverbände zur Novelle des Landesabfallgesetz NW 1996. Diese Arbeitsvorschläge sind in den Mitteilungen des NWStGB vom 20. März 1996 (lf. Nr. 140), Seite 98 ff. Seite 100 f. textlich wiedergegeben.

Az.: IV/2 31-70/33-10 qu/sb Mitt. Nr........ vom.....

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search