Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 562/2002 vom 05.09.2002

Heimbewohner und Wohngeld

Der Landschaftsverband Rheinland hat mitgeteilt, daß sich mit der Neufassung des zum Jahresanfang 2001 novellierten Wohngeldgesetzes die Anzahl der wohngeldberechtigten Heimbewohner wie auch die Höhe der Leistungen erheblich erweitert hätten. Das Rheinische Sozialamt habe im Mai 2001 nach aufwendigen Ermittlungen, für welche Bewohner ein Antrag nach § 91 a BSHG i.V.m. §§ 104 ff. SGB X zu stellen war, listenmäßig Anträge für etwa 20.000 Heimbewohner bei den einzelnen Wohngeldstellen eingereicht. Nach Auffassung des LVR´s sei davon auszugehen, daß die Mehrzahl dieser Anträge erfolgreich sei. Wegen der in großem Umfang beizubringenden Unterlagen (Heimdaten, Einkommensnachweise, Schwerbehindertenausweise usw.), bei denen der Landschaftsverband auf die Mithilfe der Heime, Werkstätten usw. angewiesen ist, hätten sich Schwierigkeiten im Hinblick auf eine zeitnahe Bearbeitung ergeben. Einige Wohngeldstellen hätten nach Fristsetzung und unter Berufung auf § 66 SGB I die gestellten Anträge auf Wohngeld wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt. In diesen Fällen hätte der LVR Widerspruch eingelegt.

Aus § 67 SGB I ergibt sich, daß der Leistungsträger die Leistungen nachträglich erbringen kann, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Es wird im Hinblick auf diese Rechtslage seitens des LVR darum gebeten, daß die Wohngeldstellen nach Vorlage der Formanträge die Leistungen auch rückwirkend erbringen und angesichts der hohen Fallzahl bezüglich der Fristen Entgegenkommen zeigen mögen.

Das Rheinische Sozialamt ist unter Einsatz von Aushilfskräften intensiv bemüht, die noch fehlenden Formanträge baldmöglichst vorzulegen. Da zwischenzeitlich der erste einjährige Bewilligungszeitraum am 30.04.2002 abgelaufen ist, erwägt das Rheinische Sozialamt, vorsorglich für den nächsten Bewilligungszeitraum erneut fristwahrend listenmäßig Wohngeld zu beantragen. Für diese Verfahrensweise bittet der LVR um Verständnis.

Az.: II/1 651-20

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